Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 1997 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerinnen gehören zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die zu dieser Gruppe zählenden Unternehmen betreiben in zahlreichen deutschen Städten, darunter in Regensburg (Klägerin zu 1) und Saarbrücken (Klägerin zu 2), den Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das unter der Bezeichnung "ProMarkt" in verschiedenen Städten Geräte der Unterhaltungselektronik an Endverbraucher veräußert.
Im Hinblick auf eine im "Wochenblatt Regensburg" vom 12. Januar 1994 erschienene Werbeanzeige verpflichtete sich die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 1994 strafbewehrt gegenüber der Klägerin zu 1, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige Artikel abzubilden, als textlich beworben und/oder tatsächlich zu den angegebenen Preisen verkauft werden.
Wegen einer im "Saarbrückener Wochenspiegel" vom 13. Oktober 1994 erschienenen Werbung gab die Beklagte, nachdem sie von der Klägerin zu 2 abgemahnt worden war, am 7. November 1994 eine im wesentlichen ...