Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 68.666,31 DM.
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten am 5. August und 8. Oktober 1992 überwiesenen Beträge von insgesamt 45.600 DM ist aus dem Anwaltsvertrag der Parteien i.V.m. §§ 667, 675 BGB begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, es stehe nicht fest, daß diese Zahlungen der Klägerin auf angeforderte Honorarvorschüsse geleistet worden seien; die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Den Nachteil der Beweislosigkeit hat der Beklagte zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1997 -III ZR 248/95, WM ...
















