Urteil vom 21. November 2000 Az. VI ZR 231/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. November 2000
Aktenzeichen:
VI ZR 231/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Mai 1999 und des Landgerichts Coburg vom 7. April 1998 teilweise dahin abgeändert, daß die Klage -unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger - auch insoweit abgewiesen wird, als die Kläger Zahlung von 340.487,79 DM nebst Zinsen an sich sowie die Feststellung der Pflicht des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden der Klägerin zu 1) begehrt haben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten 1. Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger 94% als Gesamtschuldner, darüber hinaus der Kläger zu 2) weitere 2%.

Der Beklagte trägt 4% der Gerichtskosten und 3% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten 2. Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger 91% als Gesamtschuldner, darüber hinaus der Kläger zu 2) weitere 3%.

Der Beklagte trägt 6% der Gerichtskosten und 12% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten 3. Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger 87% als Gesamtschuldner, darüber hinaus die ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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