Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kaskoversicherer Entschädigung für ihren Mercedes Benz Coupe 300 CE-24, der nach ihrer Behauptung in I. gestohlen worden sein soll. Sie berechnet die Entschädigung auf Neuwertbasis einschließlich mitversicherter Teile und hat Zahlung von 107.268,12 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 91.629,29 DM nebst Zinsen im Wege eines Teilurteils stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen hat. Diese Rüge ist berechtigt.
Ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, darf nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Nur dann ist die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen durch das Teilurteil einerseits und das ...