Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 1997 abgeändert.
Das deutsche Patent 33 40 084 wird insgesamt für nichtig erklärt.
Das europäische Patent 0 144 717 wird weiterhin dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in den Patentansprüchen 7 bis 20 die unmittelbaren und mittelbaren Rückbeziehungen auf Patentanspruch 5 entfallen, soweit diese nicht zugleich Patentanspruch 6 erfassen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 144 717 (Streitpatent I), das am 31. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 33 40 074 und 33 40 084 vom 5. November 1983 angemeldet wurde. Das unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Streitpatent I betrifft in der erteilten Fassung ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück. Es umfaßt insgesamt 20 Ansprüche; Ansprüche 1, 5 und 6 haben in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch den folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, bei welchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewählten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgetastet, unter Berücksichtigung der ...