Urteil vom 15. Januar 2001 Az. II ZR 121/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Januar 2001
Aktenzeichen:
II ZR 121/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Parteien, die über Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben, machen mit der Klage und der Widerklage gegenseitige Ansprüche auf die Rückzahlung von Darlehen geltend. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt, von denen noch ein Betrag von 90.000,--DM offen sei. Der Beklagte hat vorgetragen, die Darlehen seien teilweise durch Rückzahlung und im übrigen dadurch getilgt worden, daß die Forderungen der Klägerin einvernehmlich mit ihrer Kaufpreisschuld aus dem Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an seinem Haus in K. verrechnet sowie -gleichfalls einvernehmlich -für dessen Ausbau verwendet worden seien. Im übrigen hat er behauptet, die Klägerin schulde ihm aus Darlehen und dem Kauf eines Ferienhauses in H. noch 70.000,--DM.

Das Landgericht hatte zunächst der Klage durch Teilurteil im wesentlichen stattgegeben und hinsichtlich der Widerklage einen Beweisbeschluß verkündet. Dieses Urteil hatte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Erstgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 90.000,--DM zu zahlen und die auf 102.206,53 DM erweiterte Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 50.000,--DM stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage und die nunmehr auf 30.000,--DM beschränkte Widerklage abgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiter.

 
Gründe

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