Urteil vom 7. Juni 2001 Az. VII ZR 471/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Juni 2001
Aktenzeichen:
VII ZR 471/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 53.840 DM und Zinsen (Mängel Nr. 7 und Nr. 8) abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger fordert, soweit in der Revision von Interesse, von dem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) Schadensersatz, soweit dieser Fliesen verlegt hat.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten insoweit abgewiesen, als der Kläger von diesem mehr als 52.732,22 DM begehrt hat. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Der Senat hat zunächst den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt und alsdann die Sache wegen der Mängel Nr. 7 und Nr. 8 (Wert insgesamt:

53.840 DM) angenommen.

 
Gründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Mangel Nr. 7 1.

Das Berufungsgericht führt aus, das möglicherweise fehlende Gefälle des Estrichs in Waschküche und Heizungsraum stelle einen allein vom ...

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