Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. April 1999 wird auf Kosten der Beklagen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Beklagten waren Eigentümer eines Eckgrundstücks in H. -
H. , auf dem um die Jahrhundertwende die Häuser S. und G. errichtet worden sind. Die Beklagten beabsichtigten, auf der Hofseite Fahrstühle an die Häuser anzubauen und ihren Dachstuhl zu Wohnungen auszubauen. Noch bevor die Fahrstühle errichtet waren, nahmen sie den Verkauf des nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks auf. In dem von ihnen hierzu benutzten Prospekt heißt es:
"Der Einbau eines Außenfahrstuhles wird gegen Ende 1992 erfolgt sein."
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Juli 1992 kauften die Kläger eine Wohnung im vierten Obergeschoß des Hauses S. für 310.000 DM. Im Vertrag heißt es u.a.
"§ 8 Nr. 3:
Das Gemeinschaftseigentum wird vom Verkäufer durch Errichtung von Fahrstühlen und die dafür erforderlichen Um- und Ausbaumaßnahmen verändert werden.
§ 8 Nr. 6:
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung ... des Fahrstuhleinbaues entstehenden Kosten ... gehen zu Lasten des Verkäufers.
§ 8 Nr. 7:
Der Verkäufer wird sämtliche im Zusammenhang mit dem ... Fahrstuhleinbau erforderlichen Werkverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilen.
§ 8 Nr. 9:
Hinsichtlich des Einbaus der ...