Urteil vom 8. Mai 2000 Az. II ZR 182/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. Mai 2000
Aktenzeichen:
II ZR 182/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen unterlassener Rechtsschutzgewährung in Anspruch.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Mitglied der Beklagten, einer Gewerkschaft, die ihm gemäß ihrer Satzung und Rechtsschutzordnung Rechtsschutz zu gewähren hat. Im Jahre 1991 stand er zu einer Reederei in H. in einem Vertragsverhältnis, nach dem er als Kapitän die Führung eines unter zypriotischer Flagge laufenden Bergungschleppers in P.

übernommen hatte. Nach seinem Vorbringen erlitt der Kläger Anfang August 1991 bei der Dienstausübung einen Unfall (Bruch des linken Handgelenks), weshalb er mehrfach seine Ablösung verlangt habe. Sein Reeder habe diese jedoch verweigert. Infolgedessen habe er sich kurz darauf erneut an der -noch nicht ausgeheilten - Hand verletzt, was zu einer Erwerbsminderung geführt habe. Im Oktober/November 1991 kam es zu einer Auseinandersetzung des Klägers mit der Reederei auch über eine Heuerforderung. Der Kläger wandte sich deshalb an die Beklagte und bat - zunächst deswegen - um Rechtsschutz. Die Beklagte schaltete den in P. ansässigen Rechtsanwalt Dr. Po. ein, der das in P. ...

 
Gründe

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