Urteil vom 20. Dezember 2001 Az. I ZR 15/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Dezember 2001
Aktenzeichen:
I ZR 15/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, vom 26. März 1997 weiter dahin abgeändert, daß die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 17/20, die Beklagte zu 3/20 zu tragen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin 5/6, der Beklagten 1/6 auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzubehör.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Nürnberg; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahlreichen Städten - so auch in Nürnberg - Filialen unterhält.

Am 22. März 1996 warb die Beklagte mit einer Werbebeilage zu den "Nürnberger Nachrichten" und zur "Nürnberger Zeitung" mit dem Hinweis "AB HEUTE 10 UHR!" für ein Computergerät mit einer Taktfrequenz von 133 MHz zum Preis von 2.333 DM und für ein weiteres Computergerät mit einer Taktfrequenz von 75 oder 100 MHz zum Preis von 1.990 DM bzw. 2.090 DM. In der Fußzeile befand ...

 
Gründe

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