Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Mit notariellem Vertrag vom 17. März 1994 kauften die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann von den Beklagten ein Hausgrundstück (Mehrfamilienhaus) in F. -D. zum Preis von 875.000 DM. Der Vertrag enthält einen Gewährleistungsausschluß für offene und versteckte Mängel zusammen mit der Erklärung der Verkäufer, versteckte Mängel seien ihnen nicht bekannt. Zwei Wohnungen des Mehrfamilienhauses waren vermietet, die Wohnung im Kellergeschoß mit Vertrag vom 21. August 1993 ab 1. September 1993.
Die Kellergeschoßnutzung zu Wohnzwecken war nicht genehmigt. Die Beklagten waren mit Schreiben des W. kreises vom 19. Mai 1992 auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert worden, bis zum 30. Juni 1992 Genehmigungsunterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie am 17. November 1993 nach. Eine Entscheidung über die Nutzungsänderung war bis zum Vertragsabschluß mit den Käufern noch nicht ergangen.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen, daß die Nutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwekken nicht genehmigt war. Sie hat Schadensersatz in Höhe von 360.000 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 170.100 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.