Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der weitergehenden Anschlußberufung wird das am 30. Januar 1997 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert.
Das deutsche Patent 28 17 036 wird im Umfang seines Patentanspruchs 2 sowie im Umfang der Patentansprüche 3 bis 5, soweit sie auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Von Rechts wegen.
Die Beklagte war bis zu seinem zeitlichen Ablauf eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 28 17 036 (Streitpatents), das auf eine Anmeldung vom 19. April 1978 zurückgeht. Das Streitpatent umfaßte fünf Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 2 mit folgendem Wortlaut erteilt wurden:
1.
Kontaktfederblock für Relais mit in parallelen Reihen in Form von Kontaktsätzen angeordneten Kontaktfedern, die jeweils in Bewegungsrichtung eines Betätigungsgliedes hintereinander angeordnet und durch eine Zwischenwand des Kontaktfederblocks voneinander getrennt sind, bei dem die der Kontaktgabe dienenden Enden der Kontaktfedern nach außen und die Gesamtheit der Kontaktfedern zu einem Antriebssystem hin durch weitere Wände des Kontaktfederblockes abgedeckt sind, wobei nach Aufschieben einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäusekappe bis auf die für das Betätigungsglied ...