Beschluss vom 9. Januar 2002 Az. XII ZB 166/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. Januar 2002
Aktenzeichen:
XII ZB 166/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.556 ?

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das am 20. Februar 1994 geborene Kind Vanessa H. ist aus der am 22. April 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit Dezember 1996 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen V. trägt. Aus dieser Ehe stammt die am 22. Mai 1997 geborene Tochter Selina V. .

Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Vanessa. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dem angefochtenen Beschluß fehle eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, weil das Beschwerdegericht den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es habe die vom Familiengericht unterlassene Anhörung der beteiligten Eltern und des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fünfjährigen Kindes nicht mit der Begründung als überflüssig ansehen dürfen, ...

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