Urteil vom 14. Januar 2000 Az. V ZR 473/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Januar 2000
Aktenzeichen:
V ZR 473/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1997 verkaufte die Klägerin dem Beklagten verschiedene unbebaute Flächen in einer Gesamtgröße von ca. 5.060 qm. Der Kaufpreis von 185.000 DM war am 30. November 1997 fällig. Der Beklagte, der als Architekt auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück schon einen ALDI-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 qm geplant und errichtet hatte, beabsichtigte den Bau eines Verbrauchermarktes auf den Kaufflächen. In § 8 Nr. 1 des Vertrages heißt es:

"Die Verkäuferin räumt dem Käufer ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrage bis zum 30. November 1997 unter der Voraussetzung ein, daß bis zu diesem Zeitpunkt noch kein positiver Bauvorbescheid zu dem geplanten Bauvorhaben (Errichtung einer Betriebsstätte für einen Verbrauchermarkt) vorliegt."

Mit Schreiben vom 2. September 1997 stellte der Beklagte bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den "Neubau eines Geschäftshauses, Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt, Back-Shop, Blumen, Reinigung, Foto". Aus einem dem Antrag beigefügten Vorentwurfgrundriß ging hervor, daß die Verkaufsfläche des ...

 
Gründe

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