Urteil vom 10. Januar 2002 Az. IX ZR 61/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Januar 2002
Aktenzeichen:
IX ZR 61/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der K. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer war H. K., der Ehemann der Beklagten. Die GmbH und ihre Tochterunternehmen hatten Liquiditätsschwierigkeiten. In einem an alle Gesellschafter versandten Besprechungsvermerk vom 16. Juni 1993 heißt es unter anderem:

"Verlust per Mai: 1,0 Mio. DM

... ... Auswirkungen der entstehenden Problemeder leiseste Verdacht dieser Entwicklung führt sofort zur Zahlungsunfähigkeit durch Reaktion der Bankenes müssen sofort Maßnahmen in Erwartung der Situation realisiert werden in 2 Richtungen:

1.

Sicherung der persönlichen Belange jedes Gesellschafters GF ausstehende Einlage 200 TM durch Einkünfte aus der Firma ...

2.

a) ab sofort Verwertung (Verkauf) von Firmenvermögen zur Sicherung der Liquidität im IV. Quartal 93 und versuchen, die Firma so lange wie möglich zu halten.

b) normal weiterarbeiten und von selbst krachen lassenc) Firma sofort stillegen (nach Pkt 1) und Versuch, einen Teil des Vermögens zu ...

 
Gründe

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