Urteil vom 7. Dezember 2000 Az. I ZR 179/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Dezember 2000
Aktenzeichen:
I ZR 179/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber einer Apotheke. Er hat seit Oktober 1996 -unaufgefordert - überregional an Ärzte eine Preisliste für Impfstoffe übersandt, die keiner gesetzlichen Preisbindung unterliegen. In einem der Preisliste beigefügten Anschreiben betreffend den "preisgünstigen Bezug von Impfstoffen für die Vorsorgeimpfung" heißt es u.a. wie folgt:

"Mit der beigefügten Preisliste biete ich Ihnen die Vorsorge-Impfstoffe an. Bitte beachten Sie im Vergleich zu unseren Mitbewerbern, daß unsere Preise bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer beinhalten.

Diese Preise (vorbehaltlich Preisänderungen) liegen bis zu 33 % -je nach Packungsgröße - unter den vereinbarten Zuschlägen laut Arzneimittelliefervertrag zwischen dem Deutschen A. und dem Verband der E. (VDAK) und entsprechen dem jeweils gültigen Apothekeneinkaufspreis zzgl. MwSt am Tage der Bestellung."

Im Falle einer Bestellung der angebotenen Impfstoffe durch einen Arzt läßt sich der Beklagte ein Formular unterschreiben, in dem der Arzt einen Schnell-Lieferdienst "autorisiert", die Impfstoffe in der Apotheke des Beklagten abzuholen.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung ...

 
Gründe

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