Urteil vom 14. September 2000 Az. III ZR 183/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. September 2000
Aktenzeichen:
III ZR 183/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerinnen sind kraft zweifachen Erbgangs Rechtsnachfolgerinnen des im Jahre 1951 verstorbenen J. G. Dieser war Eigentümer des Grundstücks W.-R.-Straße in M. Dieses Grundstück wurde nach dem Aufbaugesetz der DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1956 für die Errichtung der Hochschule für Schwermaschinenbau in Anspruch genommen und später in Volkseigentum überführt. Für die Enteignung wurde mit Feststellungsbescheid vom 7. Juni 1966 eine Entschädigung in Höhe von 25.500 Mark der DDR festgesetzt, die jedoch nicht zur Auszahlung gelangte; insoweit wurde auch keine Einzelschuldbuchforderung begründet.

Das Grundstück steht inzwischen im Eigentum des beklagten Landes und dient der Universität M.

Ein Antrag der Klägerinnen auf Rückübertragung bzw. Entschädigung nach dem Vermögensgesetz wegen des Verlustes des Eigentums an dem Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid der Landeshauptstadt M., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 16. Januar 1997 zurückgewiesen.

Die Klägerinnen nehmen nunmehr das beklagte Land auf Auszahlung der im Verhältnis 2:1 umgestellten Entschädigung, d.h. in Höhe von 12.750 DM, in Anspruch.

Das beklagte Land meint, ...

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet