Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1999 sowie die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin, die er mit notariellem Vertrag vom 19. März 1989 an Frau M., die Nichte der Beklagten, verkaufte. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des Klägers die Wohnung durch Vertrag vom 11. April 1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen.
Mit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Räumungsklage wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1998 (V ZR 298/96) stattgegeben, weil der Kaufvertrag wegen Unterverbriefung des Kaufpreises formnichtig war. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der Nutzung der Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht.
Schon am 27. August 1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderung von insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich ...