Das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1998 beschwert die Beklagten mit mehr als 60.000 DM.
Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil übersteigt 60.000 DM.
1. Die Beklagten sind zum einen durch Verurteilung zur Zahlung von 6.000 DM und die vergeblich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 DM beschwert.
Hat die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung gegen die (streitige) Klageforderung erklärt, umfaßt die Beschwer aus einer Verurteilung außer der Klageforderung auch die (vergeblich) zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe der Verurteilung, weil bei Rechtskraft des Berufungsurteils das vom Berufungsgericht angenommene Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre und die Gegenforderung in dieser Höhe nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Klageforderung und vorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sind daher in Höhe des zuerkannten Betrages zusammenzurechnen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ 48, 212, 213 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. April 1996 -XI ZR 302/95 NJW-RR 1996, 828, ...