Auf die Revision des Klägers wird -unter Zurückweisung der Revision der Beklagten -das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Februar 1999 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, beim Abschluß von Auslandsreise-Krankenversicherungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden sowie sich auf diese Klauseln bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen:
"Als Ausland im Sinne von Abs. 2 gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt ..." (§ 1 Abs. 5 Satz 1 AVB) und "Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen." (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AVB) sowie "Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren ...