Urteil vom 13. April 2000 Az. I ZR 290/97 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. April 2000
Aktenzeichen:
I ZR 290/97
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen -2. Zivilsenat -vom 6. November 1997 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bulgarischen Rechts mit Sitz in Sofia, nimmt die Beklagten wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz und Erstattung gezahlter Frachtkosten in Anspruch.

Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1, die ein Speditionsunternehmen betreibt und deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, am 29. November und 1. Dezember 1994 zu festen Kosten den Auftrag, sechs Personenkraftwagen im Gesamtwert von 84.294,--US-$ von Bremerhaven nach Sofia/Bulgarien zu befördern. Die Durchführung der Beförderung übertrug die Beklagte zu 1 dem polnischen Transportunternehmen L. und S. , dessen Fahrer J. die Fahrzeuge am 12. Dezember 1994 an der Ladestelle der Beklagten zu 1 in Bremerhaven übernahm. Kurz vor Erreichen des Ziels in Sofia wurde der Fahrer des polnischen Frachtführers überfallen und der Autotransporter mit den darauf befindlichen PKWs geraubt. Die Ermittlungen der Polizei blieben erfolglos.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von 84.294,--US-$ und Rückzahlung der bereits von ihr geleisteten Frachtkosten in Höhe ...

 
Gründe

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