Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung einer Hebebühne.
Die Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem Bürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M. gemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Verfügung gestellt.
Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in die Benutzung eingewiesene Dritte.
Der Beklagte zu 1 überließ die Hebebühne einem Mitarbeiter einer Drittfirma, der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessen unsachgemäße Handhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die Hebebühne beschädigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die beschädigte Hebebühne an die Vermieterin, die Firma Autohaus M. , zurück. In einem von dieser gegen die Klägerin geführten Rechtsstreit wurde die Klägerin zum Ersatz der für die Reparatur der Hebebühne angefallenen Kosten verurteilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streit verkündet.
Die Klägerin verlangt im Wege des Rückgriffs von den Beklagten Zahlung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am 26. Mai 1997 eingegangenem Antrag über diese Beträge einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter.