Urteil vom 21. September 2000 Az. I ZR 12/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. September 2000
Aktenzeichen:
I ZR 12/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 1997 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 19. Juni 1997 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefaßt:

a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel D. außerhalb der Fachkreise mit einer Packungsbeilage zu werben, in der unter den Gebrauchsinformationen zur Bezeichnung der Anwendungsgebiete die Begriffe "Myalgien" oder "neuralgieforme Beschwerden" enthalten sind, wenn dies geschieht wie in der nachstehenden Wiedergabe:

b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 500.000,--DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte, ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, vertreibt das nicht verschreibungspflichtige Schmerzmittel D., dem die nachstehend verkleinert wiedergegebene Packungsbeilage beigefügt ist:

Der klagende Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, hat die Verwendung der Wörter "Myalgien" und "neuralgieforme Beschwerden" in der Packungsbeilage als wettbewerbswidrig beanstandet. Er sieht darin insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot des § 11 Nr. 6 HWG, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen zu werben, soweit diese nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel D. außerhalb der Fachkreise mit den Begriffen zu werben: a) Myalgien, b) neuralgieforme Beschwerden.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie meint, Pflichtangaben wie die Bezeichnung der Anwendungsgebiete, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG in der Packungsbeilage und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 HWG damit übereinstimmend in der Werbung enthalten sein müßten, fielen nicht unter das Werbeverbot des § 11 Nr. 6 HWG. Eine Packungsbeilage, die sich in einer geschlossenen Verpackung befinde und von dem Käufer des Arzneimittels erst nach dessen Erwerb zur Kenntnis genommen werden könne, stelle überdies keine Werbung dar. Die beanstandeten Begriffe seien zudem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und zur Klarstellung ausgesprochen, daß das vom Landgericht ausgesprochene Werbungsverbot auf Packungsbeilagen beschränkt sei.

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 
Gründe

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