Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
I.
Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagten seien durch das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück ("acto de oposici—n") nach dominikanischem Recht nicht gehindert gewesen, das Hotel an die Kläger zurückzugeben, und macht insoweit im Wege der Verfahrensrüge geltend, das Berufungsgericht habe das maßgebliche ausländische Recht unzureichend ermittelt.
Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.
II.
Das Revisionsgericht kann die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das ausländische Recht fehlerhaft ermittelt, in vollem Umfang nachprüfen, auch wenn dies die Prüfung ausländischen Rechts voraussetzt (vgl. BGHZ 122, 373, 378.) Dies gilt mangels Bindungswirkung jedenfalls, soweit das Berufungsgericht den Inhalt des ausländischen Rechts nicht festgestellt hat oder darauf nicht eingegangen ist (vgl. BGHZ 40, 197, 201; Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 293 Rdn. 28 2. Absatz).
III.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, entgegen der auf ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht gestützten Auffassung des Berufungsgerichts enthalte das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück ein dem Beklagten zu 1 ...