Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zinszahlungen in Höhe von 1.467.083,59 DM gemäß § 25 DM-Bilanzgesetz für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992.
Die Beklagte wurde als ehemaliges Kombinat der DDR am 22. Juni 1990 in eine Aktiengesellschaft mit der Firma C. AG umgewandelt. Die Klägerin, vormals Treuhandanstalt, wurde Inhaberin der Aktien. Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 1992 verkaufte die Treuhandanstalt diese Aktien an eine Investorengruppe, bestehend aus den Herren G. und N. und der Firma C. Unternehmensverwaltung GmbH. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Treuhandanstalt unter anderem, die C. AG sowie ihre Tochtergesellschaften von sämtlichen in den DM-Eröffnungsbilanzen ausgewiesenen Altverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die seinerzeit in Höhe eines Betrags von 64.609.049,78 DM valutierten, freizustellen. Alle übrigen Verbindlichkeiten sollten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Kaufvertrages bei der C. AG und ihren Tochtergesellschaften verbleiben. Die dem Kaufvertrag vom 25. Mai 1992 zugrundeliegende, am 13. Juni 1991 ...