Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist; jedoch bleibt die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen aus 12.733,15 DM für die Zeit vor dem 25. Februar 1997 und aus 1.125,25 DM für die Zeit vor dem 9. April 1997 begehrt.
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 7. April 1998 weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 13.854,40 DM nebst 7,5% Zinsen aus 12.733,15 DM seit dem 25. Februar 1997 und aus 1.125,25 DM seit dem 9. April 1997 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Parteien streiten über die Auslegung des Merkmals "Betriebe des Baugewerbes" in § 12a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) a.F. (heute: § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG] i.d.F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594). Die Vorschrift lautete in dem hier maßgeblichen Zeitraum:
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.
Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der Beklagte hat ein Gewerbe im Bereich Handel mit funk- und fernsehtechnischen Geräten einschließlich deren Reparatur angemeldet. Von Januar 1996 bis Oktober 1997 erzielte er Einnahmen jedoch ausschließlich aus der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten auf Baustellen. Fest angestellte Mitarbeiter beschäftigte er nicht.
Auf Anforderung des Beklagten überließ die Klägerin, nachdem sie vom Landesarbeitsamt die Auskunft erhalten hatte, der Beklagte sei nicht als Unternehmer des Bauhauptgewerbes gemeldet, dem Beklagten in der Zeit vom 25. November 1996 bis 21. März 1997 Arbeitskräfte, vor allem Elektriker und Helfer. Die von ihr vorbereiteten Arbeitnehmerüberlassungsverträge unterschrieb der Beklagte nicht. Mit der Klage macht die Klägerin ihre auf 13.854,40 DM berechneten Vergütungsansprüche geltend.
Das Landgericht hat der Klage nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 4.685,10 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 10.856,37 DM nebst Zinsen verurteilt und dessen mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegte Anschlußberufung bis auf eine geringfügige Zinskorrektur zurückgewiesen. Mit ihren - zugelassenen - Revisionen verfolgen beide Parteien im wesentlichen ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.