Datenschutz und Informationspflicht: sicher und rechtskonform im Onlinehandel
Die gesetzliche Informationspflicht, die ebenso auch eng mit dem Datenschutz verknüpft ist, stellt einen notwendigen Bestandteil des Onlinehandels dar. Und dies nicht nur im Zusammenhang mit dem eigenen Onlineshop eines Unternehmens, sondern ebenso auch mit Angeboten über Plattformen wie eBay oder Amazon. Gerade im Bereich der Informationspflicht gab es lange Zeit Missverständnisse, die teilweise durch die sich sehr häufig verändernde Rechtslage ausgelöst wurden. Seit 2014 jedoch besteht hier eine klare Regelung, die es zu beachten gilt, und die für mehr Transparenz im Onlinehandel sorgen soll. Dies gilt vor allem auch im Zusammenhang mit dem Datenschutz, der innerhalb der letzten Jahre ein immer wiederkehrender Streitpunkt war. Die gesetzliche Regelung besagt allerdings deutlich, dass Webseitenbesucher ein Recht darauf haben, dass eine Erhebung ihrer Daten erfolgt, zu welchem Zweck diese gespeichert werden und um welche Daten es sich hierbei handelt. Diese Information muss in Form der Datenschutzerklärung an den Nutzer weitergegeben werden, wobei hier Regelungen dazu bestehen, in welcher Weise dies umgesetzt werden muss.
Welche Regelungen sind für die Datenschutzerklärung wichtig?
Die Informationspflicht in Bezug auf den Datenschutz wird über durch § 13 Telemediengesetz (TMG) geregelt, welches besagt, dass „Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG…“ müssen, wobei dies in Form einer Datenschutzerklärung erfolgt, welche „jederzeit abrufbar sein“ muss. Dies sagt im Grunde aus, dass die Datenschutzerklärung ebenso wie das Impressum auf der Webseite vorhanden sein sollte, Impressum Datenschutz. Ein Link oder Button, der entsprechend gekennzeichnet ist, muss dafür Sorge tragen, dass Webseitenbesucher unmittelbaren Zugriff darauf erhalten, wobei unmittelbar bedeutet, dass es sich hierbei nicht um eine Datei handeln darf, für die Internetnutzer eine extra Software benötigen. Auch müssen die Informationen in derselben Sprache verfasst sein wie die Webseite selbst. Ist die Datenschutzerklärung nicht auf diese Weise auf der Webseite einsehbar, stellt dies durchaus eine Ordnungswidrigkeit dar, die ggf. mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Auch habe verschiedene Gerichte entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig ist, was es Mitbewerbern ermöglicht, einen Webseitenbetreiber diesbezüglich abzumahnen.
Datenschutzerklärung erstellen: welche Methoden sind schnell und bequem?
Unternehmer die eine Datenschutzerklärung erstellen möchten, finden hierzu verschiedene Quellen im Internet, wo beispielsweise die eine oder andere aktuelle Datenschutz Vorlage erhältlich ist, die kostenlos heruntergeladen oder kopiert werden kann. Diese kann dann um die entsprechenden Daten des Unternehmens erweitert werden und bietet weitestgehend Rechtssicherheit, sofern das Muster oder die Datenschutz Vorlage entsprechend geprüft wurde. Noch ein wenig schneller geht es mit einem Datenschutzerklärung Generator, bei dem die Daten über eine Eingabemaske eingefügt und dann automatisch in die Rechtstexte integriert werden. Allerdings ist auch hier, wie bei der Datenschutz Vorlage darauf zu achten, dass die Texte entsprechend geprüft sind und der aktuellen Gesetzeslage entsprechen. Bestehen hierüber Unsicherheiten, kann die Prüfung auch zusätzlich durch einen Rechtsanwalt oder den Händlerschutz erfolgen, wobei die Kosten hier deutlich variieren können. Allerdings kann dadurch erreicht werden, dass die Rechtstexte auch mit den aktuellen Webseiten im Einklang stehen, was Webseitenbetreiber jedoch nicht davon entbindet, diese bei Änderungen zu Aktualisieren.