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Gesetz - BRGO 1966
Geschäftsordnung des Bundesrates
I.
-
-
-
§ 1 Mitglieder
-
§ 2 Inkompatibilität
-
§ 3 Geschäftsjahr
-
§ 4 Ausweise, Fahrkarten
II.
-
-
§ 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
-
§ 6 Stellung des Präsidenten
-
§ 7 Stellung der Vizepräsidenten
-
§ 8 Präsidium
-
§ 9 Ständiger Beirat
-
§ 10 Schriftführer
-
-
§ 11 Ausschüsse
-
§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
-
§ 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
-
§ 14 Sekretariat
III.
1.
-
-
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe
-
§ 16 Anwesenheitsliste
2.
-
-
§ 17 Ausschluß der Öffentlichkeit
-
-
§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen
-
-
§ 19 Fragerecht
-
§ 20 Leitung der Sitzung
-
§ 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
-
§ 22 Ordnungsgewalt des Präsidenten
3.
-
§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
-
§ 24 Verhandlungen
-
§ 25 Berichterstattung
-
§ 26 Anträge und Empfehlungen
-
-
§ 27 Anzahl der Stimmen
-
-
§ 28 Beschlußfähigkeit
-
-
§ 29 Abstimmung
-
§ 30 Abstimmungsregeln
-
§ 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
-
§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
-
-
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
-
§ 34 Sitzungsbericht
-
§ 35 Vereinfachtes Verfahren
IV.
-
§ 36 Zuweisung der Vorlagen
-
§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
-
§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
-
§ 39 Beratung
-
-
§ 40 Teilnahme und Fragerecht
-
§ 41 Berichterstattung im Ausschuß
-
§ 42 Beschlüsse
-
§ 43 Umfrageverfahren
-
§ 44 Sitzungsniederschrift
-
§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
IVa.
-
-
-
§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse
-
-
§ 45b Europakammer
-
§ 45c Vorsitzende der Europakammer
-
-
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-
-
-
§ 45d Zuständigkeit der Europakammer
-
§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
-
§ 45f Öffentlichkeit
-
§ 45g
-
§ 45h Beschlussfassung
-
§ 45i Umfrageverfahren
-
§ 45j Sitzungsbericht
-
§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
-
§ 45l Vertreter der Länder
V.
-
-
-
§ 46 Stellvertreter
-
§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung
-
§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
-
§ 49 Inkrafttreten *)
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