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Gesetz - ChemG
Chemikaliengesetz - ChemG
Erster Abschnitt
-
§ 1 Zweck des Gesetzes
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§ 2 Anwendungsbereich
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§ 3 Begriffsbestimmungen
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§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische
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§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte
Zweiter Abschnitt
-
§ 4 Bundesbehörden
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§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
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§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
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§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
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§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
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§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
-
§ 10 Vorläufige Maßnahmen
-
§ 11 (weggefallen)
-
§ 12 (weggefallen)
Abschnitt IIa
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§ 12a Zulassungsbedürftigkeit
-
§ 12b Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
-
§ 12c Zulassung in besonderen Fällen
-
§ 12d Zulassungsverfahren
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§ 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung
-
§ 12f Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential
-
§ 12g Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen
-
§ 12h Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
-
§ 12i Forschung und Entwicklung
-
§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
-
§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
-
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
-
§ 15 (weggefallen)
-
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung
Vierter Abschnitt
-
§ 16 (weggefallen)
-
§ 16a (weggefallen)
-
§ 16b (weggefallen)
-
§ 16c (weggefallen)
-
§ 16d Mitteilungspflichten bei Gemischen
-
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
-
§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen
Fünfter Abschnitt
-
§ 17 Verbote und Beschränkungen
-
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
-
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt
-
§ 19a Gute Laborpraxis (GLP)
-
§ 19b GLP-Bescheinigung
-
§ 19c Berichterstattung
-
§ 19d Ergänzende Vorschriften
Siebter Abschnitt
-
§ 20 Vorlage von Prüfnachweisen
-
§ 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht
-
§ 20b Ausschüsse
-
§ 21 Überwachung
-
§ 21a Mitwirkung von Zollstellen
-
§ 22 Informationspflichten, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
-
§ 23 Behördliche Anordnungen
-
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
-
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
-
§ 25a Kosten
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§ 26 Bußgeldvorschriften
-
§ 27 Strafvorschriften
-
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
-
§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
-
§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
-
§ 27d Einziehung
Achter Abschnitt
-
§ 28 Übergangsregelung
-
§ 29
-
§ 30 Berlin-Klausel
-
§ 31
-
Anhang 1 (zu § 19a Abs. 1)
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
-
Anhang 2 (zu § 19b Abs. 1)
Landessiegel/Coloured Logo
Gute Laborpraxis/Good Laboratory Practice
GLP-Bescheinigung/Statement of GLP Compliance
(gemäß/according to § 19b Abs. 1 Chemikaliengesetz)
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