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Gesetz - PAuswG
Personalausweisgesetz - PAuswG
Abschnitt 1
-
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
-
§ 3 Vorläufiger Personalausweis
-
§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
-
§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
-
§ 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
-
§ 7 Sachliche Zuständigkeit
-
§ 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
Abschnitt 2
-
§ 9 Ausstellung des Ausweises
-
§ 10 Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
-
§ 11 Informationspflichten
-
§ 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
-
§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort
Abschnitt 3
-
§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
-
§ 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
-
§ 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
-
§ 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
-
§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis
-
§ 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
-
§ 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Abschnitt 4
-
§ 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Diensteanbieter
-
§ 22 Elektronische Signatur
Abschnitt 5
-
§ 23 Personalausweisregister
-
§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten
-
§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
-
§ 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten
Abschnitt 6
-
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers
-
§ 28 Ungültigkeit
-
§ 29 Sicherstellung und Einziehung
-
§ 30 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 7
-
§ 31 Gebühren und Auslagen
-
§ 32 Bußgeldvorschriften
-
§ 33 Bußgeldbehörden
Abschnitt 8
-
§ 34 Verordnungsermächtigung
-
§ 35 Übergangsvorschrift
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