Es handelt sich hierbei um ein häufiges Streitthema: Was darf mein Vermieter eigentlich und was darf er nicht? In einer Mietwohnung tritt des Öfteren die ein oder andere Frage zu den Rechten und Pflichten der jeweiligen Parteien auf. Im Folgenden nun die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
1) Was darf der Vermieter verlangen?
Wie sieht es mit dem Mietrecht bei Sanierung aus? Stehen notwendige Reparatur- und Sanierungsarbeiten in der Wohnung an, so darf der Mieter jene Arbeiten lediglich dulden. Allerdings trifft den Mieter keine Mitwirkungspflicht daran. So lange der Vermieter nicht mit den jeweiligen Arbeiten beginnt, ist der Mieter sogar dazu berechtigt, die Miete zu mindern.
2) Ist es dem Vermieter gestattet, die Kaution einzubehalten?
Der Vermieter darf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses nur dann einbehalten, sofern die Kaution wirksam vereinbart worden ist. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution sowie die entstandenen Zinsen zunächst erst abrechnen.
Allerdings bedeutet die Pflicht zur Abrechnung nicht, dass der Vermieter den gesamten Betrag der Kaution sofort zurückzahlen muss. So darf er die Kaution mit eigenen Forderungen aufrechnen - unter anderem eventuelle Mietrückstände oder Schadensersatz. Ebenso darf der Vermieter Einbehalte in angemessener Höhe für erwartete Forderungen in der Zukunft vornehmen - in der Regel aus noch folgenden Betriebskostenabrechnungen.
Bei den Einbehalten muss deren Höhe jedoch realistisch sein: Ist beispielsweise in der Vergangenheit in der Betriebskostenabrechnung des Mieters ein Guthaben entstanden, so ist ein weiterer Einbehalt regelmäßig nicht zulässig.
3) Hat der Vermieter das Recht, dem Mieter zu kündigen und diesen rauszuwerfen?
Grundsätzlich gilt: Mieter von Wohnräumen sind gesetzlich hervorragend geschützt. Entsprechend benötigt der Vermieter für eine wirksame Kündigung auch einen gesetzlich zulässigen Kündigungsgrund. In der Praxis kommen am häufigsten Kündigungen wegen Mietrückstand oder wegen anderen schweren Vertragsverstößen vor - hierzu zählt beispielsweise auch eine unerlaubte Untervermietung.
Dennoch muss der sich vertragstreu verhaltende Mieter eins fürchten: Die Kündigung aufgrund Eigenbedarfs. Erhält man als Mieter eine solche Kündigung, so sollte diese zunächst rechtlich überprüft werden.
Jedoch unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht: Der Vermieter besitzt keinesfalls das Recht, den Mieter einfach so vor die Tür zu setzen - hierfür benötigt er zunächst einen Räumungstitel nach vorheriger Räumungsklage vor dem Amtsgericht.
4) Darf der Vermieter den Strom abstellen?
Grundsätzlich gilt hierbei: Eine Versorgungssperre ist während eines laufenden Mietverhältnisses nicht zulässig. Während des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache zur Verfügung zu stellen und diese ebenso im vertraglich geschuldeten Zustand weiterhin zu erhalten. Dies betrifft auch die regelmäßige Bereitstellung von Strom, Wasser und Heizung.
Auch darf der Vermieter die Bereitstellung in dem Fall nicht unterbrechen, wenn der Mieter seinen eigenen Verpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkommt. Dazu zählt auch die Zahlung der Miete sowie der Nebenkosten.
Des Weiteren besitzt der Vermieter auch nicht das Recht, die Versorgung wegen eines bereits gekündigten Mietverhältnisses zu beenden, beispielsweise um den Mieter aus der Wohnung zu drängen. Natürlich ist dies von absoluten Ausnahmefällen abgesehen.
5) Darf das Wäschetrocknen in der Wohnung verboten werden?
Leider ist hierbei noch einiges ungeklärt. Solange keine Gefahren für die Wohnung ausgehen, darf der Vermieter das Wäschetrocknen in der Wohnung wohl nicht verbieten. Mögliche Gefahren sind: Schimmelpilzbildung sowie Schäden aufgrund von Feuchtigkeit.
Ein pauschales Verbot - festgelegt im Mietvertrag - wird sich in der Regel als unwirksam herausstellen. Dies gilt vor allem dann, sofern der Vermieter dem Mieter keine anderen Möglichkeiten zur Wäschetrocknung bereitstellt (beispielsweise ein Wäschekeller).
