Ratgeber zum Thema Vertragsrecht
Gesetzliche Erbfolge: Wann steht einem das Erbe zu?
16.12.2021 | Vertragsrecht
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Hinterlassen Verstorbene kein gültiges Testament, wird die Erbfolge gesetzlich geregelt. In Deutschland betrifft das rund 50 Prozent aller Hinterbliebenen. Sie müssen sich an die gesetzliche Erbreihenfolge halten und dürfen nicht über den Kopf anderer Erben hinweg bestimmen. Beanspruchen mehrere Parteien das Erbe für sich, muss das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

In dieser Reihenfolge erben Hinterbliebene

Das gesetzliche Erbrecht sieht bereits seit dem 19. Jahrhundert vor, dass Ehepartner und die leiblichen Kinder in die erste Erbreihenfolge gehören, wobei immer der Ehepartner den Vorrang hat und nicht die Kinder. Handelt es sich um einen unverheirateten Lebenspartner, dann erben die Kinder in erster Reihenfolge. Vorrang vor den Kindern haben eingetragene Lebenspartner wie das bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften der Fall ist.

In zweiter Ordnung erben die Eltern des Verstorbenen. Außerdem werden in dieser Ordnung auch die Halb- und Geschwister des Verstorbenen begünstigt.

In dritter Ordnung erhalten die Großeltern des Verstorbenen das Erbe, sowie Personen, die direkt von diesen abstammen. Damit wären unter anderem Onkel und Tanten des Verstorbenen begünstigt.

In vierter Ordnung, falls die zweite und dritte nicht mehr infrage kommen, erben die Urgroßeltern und alle, die von diesen abstammen.

Wie hoch ist der jeweilige Erbanteil?

Der zustehende Erbanteil ist immer davon abhängig, wie viele Erbberechtigte der jeweiligen Ordnung noch leben und ob es sich dabei um den Ehe- oder Lebenspartner oder die Kinder des Verstorbenen handelt.

Ehepartner erhalten 25 Prozent der Erbmasse, wenn noch Personen aus der ersten Ordnung leben. In dem Fall also die Kinder des Verstorbenen. Die Hälfte wird dem Ehepartner zugesprochen, wenn aus der zweiten Ordnung die Eltern des Verstorbenen leben, unabhängig wie viele noch von diesen abstammen und leben zum Zeitpunkt der Erbregelung. Leben aus der dritten Ordnung die Großeltern nicht mehr, erbt der Ehepartner grundsätzlich zu 100 Prozent. Alle anderen der gleichen oder einer höheren Ordnung sind nicht erbberechtigt.

Verwandte, die im zweiten Glied in der jeweiligen Ordnung stehen, erben immer als Erbgemeinschaft und nicht als einzelne Erbberechtigte.

Verweigert ein Erbberechtigter der vorrangigen Ordnungen das Erbe, rückt das Erbrecht an die nächsten Verwandten aus der niedrigsten Ordnung.

Sind Stiefkinder und Ex-Partner erbberechtigt?

Nein, Ex-Partner oder Ex-Ehepartner sind nicht erbberechtigt und können keine Ansprüche geltend machen. Das trifft auch auf die Stief- und Pflegekinder zu. Sie erben nur, wenn ein Testament vorliegt, dass explizit diese als Erben bestätigt. In dem Fall kommt allerdings keine gesetzliche Erbreihenfolge nach dem Erbrecht in Betracht.

Dürfen Erben das Erbe ablehnen?

Der Erblasser sollte die Erben begünstigen. Doch das ist nicht immer der Fall. Nicht nur Vermögenswerte und Bankguthaben werden vererbt, sondern ebenso offene Forderungen und Schulden. Erben sollte man sich vor dem Erbantritt unbedingt über die Vermögenswerte informieren. Einmal das Erbe angenommen, gibt es rechtlich kein zurück.

Gütertrennung und Ehevertrag - wer erbt?

Bei der Gütertrennung wird nur das als Erbmasse anerkannt, was gemeinsam während der Ehe angeschafft wurde. Schließt der Ehevertrag aus, dass die Güter nach dem Ableben an den Ehepartner übergehen dürfen, bekommt der Ehepartner nur einen gesetzlichen Pflichtanteil zugesichert. Das gilt insbesondere für den Vermögensausgleich für die Rentenjahre.

Beispiel: Arbeitet die Ehegattin nicht und zieht dafür die Kinder groß, hat sie einen Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich, unabhängig davon, ob sie nur den Pflichtanteil erhält oder in erster Ordnung voll erbberechtigt ist. Ihr wird somit ein Teil ihrer Altersvorsorge gesichert.

Für weitere Fragen zum Thema Erbrecht ist ein Fachanwalt zu kontaktieren, der den Einzelfall prüft.

Gesetzliche Erbfolge: Wann steht einem das Erbe zu?

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