Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Ratgeber zum Thema Blogs, Foren, Web2.0
Ärzte - Rechte und Pflichten in Todesfällen
Mehr zum Thema:

Wenn ein Mensch verstorben ist, haben Verwandte viel zu bedenken und zu regeln. Dabei gilt es nicht nur das Erbe zu berücksichtigen, sondern bei vormals kranken Patienten auch die Arztrechnungen zu begleichen. In diesem Rahmen keimen häufig einige Fragen oder Unklarheiten auf, die nachfolgend bestmöglich geklärt werden sollen.

Auch die Schweigepflicht währt post mortem

Es kommt immer wieder vor, dass Angehörige nach dem Tod eines Verwandten einen Arzt aufsuchen und Auskünfte über Behandlungen oder Krankheiten wünschen. Doch berufsrechtlich sowie strafrechtlich unterliegen alle Ärzte einer gewissen Schweigepflicht. Diese geht ebenso mit dem Schweigerecht einher. Es liegen somit gewisse Vorschriften vor, an die sich alle Ärzte halten müssen. Sie dürfen somit sogar die Aussage vor Gericht verweigern, wenn der Patient den behandelnden Arzt vor seinem Tod nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Arztstrafrecht-Hamburg beraten Betroffene sowie Ärzte.

Die Schweigepflicht dauert daher mit dem Tod von Patienten an. Der Arzt darf demzufolge Stillschweigen über Behandlung, Therapien, Diagnosen und Medikation wahren. Er braucht sich auch nicht darüber zu äußern, ob er einen Patienten zu Lebzeiten behandelt hat. Die Schweigepflicht soll demnach in erster Linie dem Patienteninteresse dienen. Ärzte können allerdings nach dem Tod des Patienten von der Schweigepflicht entbunden werden, wenn es der Klärung verschiedener Sachverhalte dient.

In der Regel darf ein Arzt demnach Gebühren nach dem Tod eines Patienten in Rechnung stellen, allerdings die Herausgabe von Akten, Unterlagen oder Infos verweigern.

Wie sieht es aus, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt?

Bei einer Vorsorgevollmacht sieht es hingegen etwas anders aus. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, den ein Patient mit Angehörigen abgeschlossen hat. Allerdings dürfen nur die im Vertrag angegebenen Angehörigen Auskunft erhalten. Daher ist zunächst zu überprüfen, ob ein Patient eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, welche Personen involviert sind und was explizit in der Vollmacht enthalten ist.

Das Formular des Bundesministeriums der Justiz enthält z.B. einige Regeln, so dass der Bevollmächtigte die Befugnis erhält, die Herausgabe der Krankenakte an Angehörige zu bewilligen. Gibt es allerdings keine Vorsorgevollmacht, darf eine Herausgabe der Unterlagen oder Informationen an Hinterbliebene nicht stattfinden, da dies mit der ärztlichen Schweigepflicht kollidiert.

Ausnahme: Ist der Wille des Verstorbenen zweifelhaft, obliegt es der Verantwortung des Arztes, ob er auf die Umstände des Ablebens des Patienten eingeht.

Wie lassen sich Behandlungsfehler ermitteln?

Tatsächlich sieht es das Gesetz vor, dass Ärzte Patientendaten nicht ohne weiteres preisgeben dürfen. Sie könnten sich ansonsten strafbar machen. Ein Arzt darf demzufolge Daten oder Informationen nur dann weiterleiten, wenn ein Patient dies ausdrücklich wünscht. Der Patient muss diesen Wunsch demnach bereits vor seinem Tod mitgeteilt haben.

Die Einwilligung von Unterlagen oder Daten kann entsprechend nur vom Patienten selbst verfügt werden. Es gibt allerdings auch Ausnahmen: Laut Paragraph 630 Abs. 3 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuchs) haben Erben Anspruch auf Unterlageneinsicht, wenn es der vermögensrechtlichen Klärung dient. Auch Schadensersatz oder etwaige Behandlungsfehler lassen sich anschließend abklären. Allerdings können nicht alle Verwandten diesen Anspruch geltend machen, sondern nur die nächsten Angehörigen.

Dabei können sie mitunter Erbkrankheiten abfragen, die vor dem Ableben des Patienten nicht mehr geklärt werden konnten. In diesem Zusammenhang ist der Verwandtengrad jedoch maßgeblich. Angehörige haben daher einen Beweis zu erbringen, dass sie mit dem Patienten verwandt waren. Dazu reicht ein Erbschein oder eine Geburtsurkunde aus.

Der letzte Wille des Patienten muss stets Genüge getan werden

Natürlich bedeutet das im Umkehrschluss, dass Ärzte Verwandte informieren müssen, wenn diese nach dem Ableben des Patienten Informationen erhalten sollen. Dabei ist zunächst genau zu überprüfen, wer zum Verwandtenkreis des Patienten zählt. Je nach Angabe des Patienten prüft der Arzt schließlich, ob das Patientengeheimnis gelüftet werden darf. Dazu ist es oft nötig, die Unterlagen des Verstorbenen offenzulegen.

Dabei gilt: Haben mehrere Ärzte den Patienten behandelt, ist ein Austausch nötig, um dem Patientenwillen gerecht zu werden. Ärzte, die hingegen während der Behandlung nicht involviert waren, dürfen keine Meinung abgeben.

Allerdings gibt es für den Entscheidungsrahmen keine Regelwerke. Bei jedem Fall ist eine individuelle Meinung einzuholen. Entscheidend ist dabei in erster Linie der Willen sowie das Interesse des Patienten. Es gilt stets die Geheimhaltung anvertrauter Angelegenheiten. Fehlt die Einwilligung des Verstorbenen, darf sich der Arzt jedoch nicht pauschal zu Auskünften verweigern. Es ist daher immer der Individualfall entscheidend.

Wie sieht es mit Schadensersatzansprüchen aufgrund von fehlerhafter Behandlung aus?

Das Gesetz sieht vor, die Schweigepflicht bei Patienten, die eine Behandlung zu Lebzeiten vor Angehörigen verschwiegen haben, im Bedarfsfall post mortem anders auszulegen. Es liegt daher in der Verantwortung des behandelnden Arztes, die Umstände gewissenhaft zu überprüfen und anschließend einen Beschluss zu verfassen. In diesem Zusammenhang darf er von einem gewissen Entscheidungsspielraum profitieren, der von den Gerichten nur bedingt prüfbar ist. Die Auskunftsverweigerung darf dabei lediglich auf Gründen fußen, die vom Patientenwillen abgedeckt sind.

Andere Gründe, wie Behandlungsfehler durch Ärzte oder Dritte sind hingegen ausgenommen. Das Verdecken von Fehlbehandlungen wäre nur vom Patientenwillen ausgenommen, wenn es eindeutige Beweise gäbe. Eine Ausnahme wäre, wenn der Patient vom Arztfehler wüsste und die Handlungsart schützen wollen würde. Davon ist jedoch in der Regel nicht auszugehen. Somit unterliegen Ärzten neben einer Schweigepflicht auch einer Offenbarungspflicht. Diese ist nötig, damit beispielsweise Träger von Sozialversicherungen Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Der Arzt entscheidet immer selbst, wie er verfahren möchte

Der Arzt muss demnach selbst entscheiden, ob Angehörige oder Dritte nach dem Ableben eines Patienten Informationen erhalten sollen. Dabei hat er einige gesetzliche sowie ethische Fragen und Stellenwerte zu berücksichtigen. Er muss demnach genau abwägen, ob er Details des Patienten nach seinem Tod offenbaren möchte - das ist vor allem dann nötig, wenn die Entscheidung mit den Interessen des Patienten nicht konform geht.

Laut Gesetz gibt es zur Schweigepflichtentbindung übrigens keine einheitlich geregelte Schriftform, die es einzuhalten gilt. Aus Beweisgründen sollen Ärzte jedoch jede Einwilligung schriftlich festhalten. Enthalten sollten neben Patientendaten auch verschiedene Informationen sowie Daten zu anderen Ärzten sein, die nebenbei den Patienten behandelt haben. Somit kann ein Austausch erfolgen, ohne Schwierigkeiten hinnehmen zu müssen. Vor allem Patientendaten unterliegen vor dem Gesetz einem besonderen Schutz. Daher ist in dieser Hinsicht kein Risiko einzugehen.

Wichtig: Damit die Praxis oder das Krankenhaus reibungslos arbeiten kann, ist die Schweigepflicht zwischen Ärzten eingeschränkt. Somit haben andere Ärzte und Mitarbeiter einen uneingeschränkten Zugang zu Akten und Patienteninformationen. Auch in diesem Rahmen gilt für alle Beteiligten das Schweigerecht. Allerdings können sämtliche Personen, die involviert sind, vom Patientengeheimnis befreit werden, wenn es zur Klärung wichtiger Fälle nötig ist.

Ärzte - Rechte und Pflichten in Todesfällen

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet