Ratgeber zum Thema Arbeitsrecht
Urlaub - Was ist erlaubt und wer bekommt Urlaub?
25.10.2016 | Arbeitsrecht
Wer hat einen Anpruch auf Urlaub?

Einen Anspruch auf Urlaub hat nach § 1 BUrlG jeder Arbeitnehmer und jede arbeitnehmerähnliche Person. Auch die 450 EUR - Aushilfskraft hat einen Anspruch. Entscheidend ist hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft nur, dass ein Arbeitnehmerverhältnis gegeben ist. Ob dies der Fall ist, ist teilweise schwierig zu beantworten. Allgemein gilt ein Angestellter dann als Arbeitnehmer, wenn dieser sozial abhängig vom Arbeitgeber und weisungsgebunden ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person ist dann gegeben, wenn eine selbstständige Person wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist. Hierbei ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit regelmäßig gegeben, wenn die beschäftigte Person auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG Beschluss vom 21.02.07 - 5AZB 52/06).

Wie lange ist der gesetzliche Anspruch auf Urlaub?

Die Dauer des Urlaubs ist in § 3 BUrlG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift beträgt der Jahresurlaub mindestens 24 Werktage. Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und gesetzliche Feiertage sind. Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub. Nur zugunsten des Arbeitnehmers können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Bei den 24 Urlaubswerktagen geht der Gesetzgeber von einer 6 - Tage-Arbeitswoche aus. Wird wie in der Regel weniger pro Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch im Verhältnis zu der 6 - Tage - Arbeitswoche. Pro Arbeitstag in der Woche ergibt sich grundsätzlich ein Urlaubsanspruch von 4 Urlaubstagen im Jahr.

Wann erwerbe ich den vollen Urlaubsanspruch?

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach § 4 BUrlG, wenn Sie 6 Monate gearbeitet haben. Hierbei beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen. Verkürzungen dieser Frist sind möglich, Verlängerungen sind nur aufgrund eines Tarifvertrages möglich.

Ich habe nicht den vollen Urlaubsanspruch erworben. Habe ich überhaupt einen Urlaubsanspruch?

Gemäß § 5 BUrlG besteht ein Anspruch auf 1/12l des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer, wenn er entweder keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, wenn er vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Habe ich Anspruch auf Urlaub, wenn bereits mein früherer Arbeitgeber mir den Jahresurlaub gewährt hat?

Nein. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde. Um die Gewährung von Urlaub nachzuweisen, ist der frühere Arbeitgeber verpflichtet, eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub dem Arbeitnehmer zu überreichen.

Darf ich während meines Urlaubs arbeiten?

Nach § 8 BUrlG darf während des Urlaubs nicht anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen werden, die dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen. Andere Arbeiten, die nicht eines Erwerbs dienen, z.B. Fortbildungen oder Tätigkeiten zu eigenen Zwecken sind hingegen erlaubt, auch wenn diese dem Erholungszweck widersprechen können. So kann z. B. auch am eigenen Haus während des Urlaubs gearbeitet werden.

Was passiert, wenn ich während dem Urlaub krank werde?

Tage, an denen Sie während des Urlaubs erkranken, gelten nicht als Urlaubstage, wenn Sie hierdurch arbeitsunfähig werden und dies durch Attest nachweisen. Hierbei ist das Attest die Voraussetzung für diesen Anspruch. Eine Frist für die Einreichung des Attests sieht das Gesetz nicht vor. Das Attest ist zumindest unverzüglich nach der Rückkehr aus dem Urlaub vorzulegen.

Urlaubsgeld / Urlaubsentgelt - Was ist der Unterschied?

Das Urlaubsentgelt ist gesetzlich geregelt. Dieses ersetzt das Entgelt für die Arbeitsleistung, die tatsächlich nicht erbracht wird. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers. Auf diese besteht nur dann ein Anspruch, wenn das Urlaubsgeld vertraglich geregelt ist. Somit ist der wesentliche Unterschied, dass das Urlaubsentgelt gesetzlich gewährt werden muss, wohingegen das Urlaubsgeld zusätzlich als sogenanntes 13 Monatsgehalt gewährt werden kann.
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