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Ratgeber zum Thema Datenschutz
Was müssen Webseitenbetreiber bei der Nutzung von Google Analytics beachten?
26.03.2014 | Datenschutz
Google Analytics gehörte bisher für Datenschützer nicht gerade zu den geliebten Faktoren des World Wide Webs. Jedoch haben sich inzwischen der Suchmaschinenkonzern Google und die Hamburger Datenschützer überraschenderweise auf eine rechtskonforme Nutzung von Google Analytics geeinigt. Wir möchten Ihnen daher an dieser Stelle aufzeigen, wie Sie Google Analytics zukünftig rechtssicher anwenden können.

Der Datenschutz bezogen auf Google Analytics

Für regelmäßige Auseinandersetzungen mit den Datenschutzbehörden sorgten natürlich nicht nur AdSense und Google Street View, sondern vor allem auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Tracking-Tools Google Analytics. Insbesondere wurde von Datenschützern bemängelt, dass eine Speicherung sowie die Übermittlung vollständiger IP-Adressen der Nutzer an Google in die USA vorgenommen wurde und das Google diesbezüglich nur ungenügend darüber aufklärte, um welche Daten es sich bei der Speicherung und Übertragung handelte. Seitenbetreibern, die Google Analytics nutzen, wurden in diesem Zusammenhang sogar Bußgelder angedroht. Inzwischen gibt es jedoch in diesem Bereich einige Veränderungen.

Was wurde bezüglich Google Analytics zwischen den Hamburger Datenschützern und Google beschlossen?

Nach nunmehr annähernd 2jährigen Verhandlungen, wurde zwischen Google und dem Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar eine Einigung darüber erzielt, wie eine rechtssichere und datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics in Deutschland gestaltet werden kann. Um dies zu gewährleisten, hat Google einige Funktionen von Google Analytics bearbeitet und umgestellt.

Unkomplizierter ist es dadurch nicht geworden, denn nun müssen Webseitenbetreiber, die Google Analytics nach den aktuellen und gültigen Vorgaben der Datenschützer nutzen wollen, einen schriftlichen Vertrag eingehen, der 15 Seiten umfasst und sich auf eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung bezieht. Drüber hinaus wurden eine entsprechend gestaltete Erklärung zum Datenschutz notwendig sowie auch die Löschung aller bisher gespeicherten Daten in Google Analytics notwendig.

Was müssen Webseitenbetreiber nun tun, wenn sie Google Analytics legal und rechtssicher nutzen möchten?

1. Webseitenbetreiber die eine solche Nutzung in Betracht ziehen, müssen einen schriftlichen Vertrag über eine Auftragsdatenvereinbarung abschließen. Wenn Sie diesen Vertrag einsehen möchten, der von Google und den Datenschützern entwickelt wurden.

Inhalt des Vertrags ist, inkl. einer Anlage 1, bezogen auf die Regelung zur Auftragsdatenverarbeitung und einer Anlage 2, die sich auf technische und organisatorische Maßnahmen bezieht. Dieser Vertrag beinhaltet 15 Seiten und muss schriftlich abgeschlossen und mittels eines rückfrankierten Umschlags per Post an Google gesendet werden. Google wiederrum muss das Dokument gegenzeichnen und an den Webseitenbetreiber zurücksenden.

2. Bei der Nutzung von Google Analytics dürfen nur verkürzte IP-Adressen genutzt werden

Um dies zu gewährleisten, muss der Tracking-Code um die Funktion "_anonymizeIp()" ergänzt werden.

3. Alle bisher gespeicherten Google-Analytics-Daten müssen gelöscht werden

Laut der Auffassung der Datenschützer wurde ein Teil der, durch Google Analytics gespeicherten Daten rechtswidrig erhoben, so dass eine Löschung vorgenommen werden muss. Dies ist lt. Aussage der Hamburger Datenschutzbeauftragten allerdings nur dann möglich und umsetzbar, wenn das frühere Analytics-Konto geschlossen und dann ein neues eröffnet wird.

4. Eine Anpassung der Datenschutzerklärung auf der Webseite ist notwendig

Es besteht eine Pflicht, auf die Speicherung und Verarbeitung im Rahmen von Google Analytics auf der Webseite hinzuweisen. Ebenso enthalten sein muss ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit der Nutzer. Darüber hinaus soll auch auf das Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics hingewiesen werden.

Aus den vorliegenden Informationen kann man nun folgendes Fazit ziehen:

Die Nutzung von Google Analytics für einen Webseitenbetreiber ließ sich bisher wie folgt umsetzen:

1. Anmeldung bei Google Analytics
2. Einbindung des Google Analytics Codes auf der Webseite

Nach nunmehr 2jährigen Verhandlungen stellt sich die aktuelle Lösung bezogen auf Google Analytics nun wie folgt dar: Millionen von Webseitenbetreibern müssen nun einen 15seitigen Vertrag unterzeichnen, der inhaltlich und juristisch so kompliziert ist, dass er kaum zu verstehen ist und diesen an Google senden. Google muss alle Verträge entsprechend gegenzeichnen und dann an die Nutzer zurücksenden - was letztendlich einen millionenfachen Aufwand bedeutet.

Drüber hinaus ist es notwendig, dass alle Daten gelöscht werden müssen, die bisher mittels Google Analytics erhobenen wurden. Um dies umzusetzen, sind eine Schließung des alten Kontos und eine Eröffnung eines neuen Kontos notwendig.

Bereits seit Jahren wird durch Experten aus verschiedenen Bereichen darauf hingewiesen, dass man bezogen auf die Realität im Internet eine Anpassung der Deutschen Datenrichtlinien vornehmen müsse. Betrachtet man nun diese Entwicklung, sollte auch den politisch Verantwortlichen in aller Deutlichkeit klar werden, dass ein weitaus größerer Handlungsbedarf besteht, als man dies vielleicht bisher vermutet hat.
Was müssen Webseitenbetreiber bei der Nutzung von Google Analytics beachten?

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