beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
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Sprachen:
Deutsch
Rechtsgebiete:
Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Grundstück- und Immobilienrecht, Kaufrecht, Makler- und Immobilienrecht, Marken- und Urheberrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Musikrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Reiserecht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Schulrecht, Sportrecht, Vaterschaftsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Unterhalsanspruch Trennungsjahr
Vom 05.10.2015 | Frage zum Thema Familien- und Scheidungsrecht
Meine Frau hat am 21.07.15 (3 Tage vor unserem gemeinsamen Urlaub) zu mir gesagt, sie liebe mich nicht mehr und hätte sich in einen gemeinsamen Freund von uns verliebt und könne nicht mit mir in Urlaub fahren. Am folgenden Tag ist sie zu ihrem Freund, der ein paar Straßen weiter wohnt, gegangen und hat bei ihm geschlafen, obwohl wir schon seit 15 Jahren getrennte Schlafzimmer haben und sie ein eigenes großes Zimmer hat. Die folgenden Tage hat sie auch bei ihm übernachtet. Am 29.07.15 hat sie sich in der Nähe ein kleines Zimmer gemietet, aber trotzdem die meisten Nächte bei dem Freund übernachtet. Meine Frau hat sich am 27.07. wegen psychosomatische Probleme für 2 Wochen krank schreiben lassen, um den Urlaub später nehmen zu können. Seit dem 1.09. wohnt sie in der Wohnung unserer Tochter, die ein Auslandssemester absolviert. Mitte August ist der Freund auf eine Azoreninsel gezogen. Am 28.09. ist meine Frau zu ihm geflogen und verbringt dort 3 Wochen mit ihm.
Meine Frage ist, ob das mir gegenüber verletzende Verhalten (Ehebruch mit vorheriger Ansage)meiner Frau nach § 1579 Nr.7 BGB nicht als schwerwiegender Ehebruch einzustufen ist und mir eine Unterhaltszahlung während des Trennungsjahres zugemutet werden kann, zumal meine Frau, nach dem Auszug unserer beiden Kinder eine ganze Etage mit 2 Zimmern, Bad und WC alleine in unserem Haus bewohnen könnte.
Meine Frage ist, ob das mir gegenüber verletzende Verhalten (Ehebruch mit vorheriger Ansage)meiner Frau nach § 1579 Nr.7 BGB nicht als schwerwiegender Ehebruch einzustufen ist und mir eine Unterhaltszahlung während des Trennungsjahres zugemutet werden kann, zumal meine Frau, nach dem Auszug unserer beiden Kinder eine ganze Etage mit 2 Zimmern, Bad und WC alleine in unserem Haus bewohnen könnte.
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