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Ausschluss des Zugewinnausgleichs und salvatorische Klausel im Ehevertrag
27.09.2013 | Familienrecht
Mehr zum Thema: Ehevertrag, Eheleute, Erwerbstätigkeit, Gütertrennung, Zugewinnausgleich, Scheidung
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 21.11.2012 (Az.: XII ZR 48/11), dass der Zugewinnausgleich im Ehevertrag grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden kann. Er führte aus, der Zugewinnausgleich sei einer Regelung im Ehevertrag am weitesten zugänglich und daher nicht sittenwidrig.
Die Klägerin verlangte Auskunft über das Vermögen ihres Mannes, um den ihr möglicherweise zustehenden Unterhalt und Zugewinn berechnen zu können. Die Eheleute hatten vor der Hochzeit einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem sie scheinbar die Gütertrennung vereinbart hatten. Weiter hatten sie allem Anschein nach einen Zugewinnausgleich, sowie einen nachehelichen Unterhalt im Vertrag ausgeschlossen. Außerdem hatten sie wohl eine salvatorische Klausel in den Ehevertrag aufgenommen.
Die güterrechtliche Auskunftsklage der Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dies wurde damit begründet, im Ehevertrag sei der Zugewinnausgleich gerade ausgeschlossen worden. Auch vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg.
Zwar führte der BGH aus, der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei nicht sittenwidrig, allerdings gelte dies nicht für den Ausschluss eines Unterhalts. Dies begründete der BGH damit, dass die Ehepartner nach dem Abschluss des Vertrages noch eheliche Kinder bekommen hätten. Denn wäre der Unterhaltsausschluss wirksam, so würde er sich auch auf den für die Kinder zu zahlenden Betreuungsunterhalt beziehen, was jedenfalls nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren sei.
Dies gelte ebenso für den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs. Die Klägerin war hier schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher sei schon damals ersichtlich gewesen, dass dies im Falle einer Scheidung schwerwiegende Folgen für die Klägerin haben würde.
Zwar seien hier der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nichtig, allerdings habe dies laut BGH keine Auswirkungen auf den restlichen Vertrag. Dies stützte der BGH wohl auf die in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel.
Wer vor der Ehe nicht präventiv denkt, riskiert unter Umständen das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt. Denn auch diese Vermögenswerte werden im Fall einer Scheidung beim Zugewinnausgleich mitgerechnet. Dies kann durch einen Ehevertrag verhindert werden.
Ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, eine Absicherung für den Fall einer Scheidung durch Ehevertrag zu schaffen.
http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html
Die Klägerin verlangte Auskunft über das Vermögen ihres Mannes, um den ihr möglicherweise zustehenden Unterhalt und Zugewinn berechnen zu können. Die Eheleute hatten vor der Hochzeit einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem sie scheinbar die Gütertrennung vereinbart hatten. Weiter hatten sie allem Anschein nach einen Zugewinnausgleich, sowie einen nachehelichen Unterhalt im Vertrag ausgeschlossen. Außerdem hatten sie wohl eine salvatorische Klausel in den Ehevertrag aufgenommen.
Die güterrechtliche Auskunftsklage der Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dies wurde damit begründet, im Ehevertrag sei der Zugewinnausgleich gerade ausgeschlossen worden. Auch vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg.
Zwar führte der BGH aus, der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei nicht sittenwidrig, allerdings gelte dies nicht für den Ausschluss eines Unterhalts. Dies begründete der BGH damit, dass die Ehepartner nach dem Abschluss des Vertrages noch eheliche Kinder bekommen hätten. Denn wäre der Unterhaltsausschluss wirksam, so würde er sich auch auf den für die Kinder zu zahlenden Betreuungsunterhalt beziehen, was jedenfalls nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren sei.
Dies gelte ebenso für den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs. Die Klägerin war hier schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher sei schon damals ersichtlich gewesen, dass dies im Falle einer Scheidung schwerwiegende Folgen für die Klägerin haben würde.
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