Rechtstipps zum Thema Arbeit & Soziales
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Habe ich einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?
24.03.2014 | Arbeit & Soziales
Mehr zum Thema: Kündigung-abfindung-abfindungsanspruch-aufhebungsvertrag
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Ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung ist in den Köpfen weit verbreitet. Aber eigentlich gibt es diesen Anspruch praktisch nicht. Immer wieder wird uns Rechtsanwälten im Arbeitsrecht die Frage nach dem Abfindungsanspruch bei einer Kündigung oder einer sonstigen Beendigung gestellt.
Und immer wieder können wir nur sagen:
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung oder einem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, also wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Auch die Klage vor dem Arbeitsgericht ist (an sich) nicht auf eine Entlassungsentschädigung, sondern auf eine Weiterbeschäftigung gerichtet. Der Anspruch auf Abfindung nach Kündigung ist absolute Ausnahme.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung oder bei einer Beendigung durch Aufhebungsvertrag geltend machen kann.
So kann sich ein solcher Anspruch beispielsweise aus Tarifverträgen oder einer betrieblichen Sozialplanvereinbarung ergeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch im jeweiligen Arbeitsvertrag individuell einen Abfindungsanspruch vereinbaren. Das Gesetz sieht in § 1 a Kündigungsschutzgesetz ausnahmsweise auch einen Abfindungsanspruch vor. Diese vom Gesetzgeber im Jahre 2004 neu in das Kündigungsschutzgesetz eingefügte Regelung sieht die sog. „1a“- Kündigung vor und gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsangebot in der Kündigung zu machen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an und verzichtet damit auf eine Kündigungsschutzklage, so hat er ab dem Zeitpunkt des Verstreichenlassens der Klagefrist einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung in Höhe eines halben Monatsgehalts (Durchschnitt der letzten 12 Monate) pro Beschäftigungsjahr.
Bei der Berechnung der Abfindung zählt das durchschnittliche Gehalt der letzten 12 Monate
Dieser Abfindungsanspruch ist mit Einreichung der Kündigungsschutzklage allerdings verfallen und lebt auch nicht wieder auf. Weder durch Rücknahme der Klage, noch auf andere Art und Weise.
Kein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess
Aber auch wenn sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses herausstellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam war und der Arbeitnehmer deswegen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, besteht kein Anspruch auf Abfindung. Wer seinen Prozess wegen einer Kündigung gewinnt, bekommt “nur” seinen Job zurück – und das wollen Viele nicht.
Die Ausnahme: Anspruch auf Entlassungsentschädigung bei erfolgreichem Auflösungsantrag.
Dennoch kann in wenigen Ausnahmefällen ein Abfindungsanspruch bestehen. Dazu müsste dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein und diese Unzumutbarkeit müsste im Zusammenhang mit der Kündigung oder des Kündigungsschutzprozesses stehen.
Beide Seiten, sowohl die Arbeitgeber-, als auch die Arbeitnehmerseite können den Auflösungsantrag stellen. Dies geschieht gelegentlich; erfolgreich sind diese Anträge jedoch nur extrem selten. Selbst erfahrene Arbeitsrechtler erleben das nur alle paar Jahre, wenn überhaupt.
Der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber muss dann beantragen, das Arbeitsverhältnis zu beenden und den Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung zu verurteilen. Ohne diesen Antrag spricht das Gericht die Abfindung nicht zu.
Nur in sehr seltenen Fällen wird Abfindungshöhe wird vom Arbeitsgericht festgelegt.
Das Gericht entscheidet dann auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts in gerichtlichen Verfahren, ob (§ 9 KSchG) und in welcher Höhe eine Abfindung (§ 10 KSchG) bei einer Kündigung oder bei Kündigungen in Frage kommen. Diese beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monatsentgelte, bei älteren Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsentgelten.
Auf den ersten Blick ist ein Jahresgehalt schon eine ganze Menge. Allerdings sind die 12 Monatsgehälter bei normalen Arbeitsverhältnissen der Maximalbetrag. Und in vielen Fällen reicht eine Abfindung eines Bruttojahresentgelts als Ausgleich für eine Kündigung nicht aus, um die sozialen und finanziellen Nachteile aufzuwiegen.
Und immer wieder können wir nur sagen:
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung oder einem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, also wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Auch die Klage vor dem Arbeitsgericht ist (an sich) nicht auf eine Entlassungsentschädigung, sondern auf eine Weiterbeschäftigung gerichtet. Der Anspruch auf Abfindung nach Kündigung ist absolute Ausnahme.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung oder bei einer Beendigung durch Aufhebungsvertrag geltend machen kann.
So kann sich ein solcher Anspruch beispielsweise aus Tarifverträgen oder einer betrieblichen Sozialplanvereinbarung ergeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch im jeweiligen Arbeitsvertrag individuell einen Abfindungsanspruch vereinbaren. Das Gesetz sieht in § 1 a Kündigungsschutzgesetz ausnahmsweise auch einen Abfindungsanspruch vor. Diese vom Gesetzgeber im Jahre 2004 neu in das Kündigungsschutzgesetz eingefügte Regelung sieht die sog. „1a“- Kündigung vor und gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsangebot in der Kündigung zu machen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an und verzichtet damit auf eine Kündigungsschutzklage, so hat er ab dem Zeitpunkt des Verstreichenlassens der Klagefrist einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung in Höhe eines halben Monatsgehalts (Durchschnitt der letzten 12 Monate) pro Beschäftigungsjahr.
Bei der Berechnung der Abfindung zählt das durchschnittliche Gehalt der letzten 12 Monate
Dieser Abfindungsanspruch ist mit Einreichung der Kündigungsschutzklage allerdings verfallen und lebt auch nicht wieder auf. Weder durch Rücknahme der Klage, noch auf andere Art und Weise.
Kein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess
Aber auch wenn sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses herausstellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam war und der Arbeitnehmer deswegen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, besteht kein Anspruch auf Abfindung. Wer seinen Prozess wegen einer Kündigung gewinnt, bekommt “nur” seinen Job zurück – und das wollen Viele nicht.
Die Ausnahme: Anspruch auf Entlassungsentschädigung bei erfolgreichem Auflösungsantrag.
Dennoch kann in wenigen Ausnahmefällen ein Abfindungsanspruch bestehen. Dazu müsste dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein und diese Unzumutbarkeit müsste im Zusammenhang mit der Kündigung oder des Kündigungsschutzprozesses stehen.
Beide Seiten, sowohl die Arbeitgeber-, als auch die Arbeitnehmerseite können den Auflösungsantrag stellen. Dies geschieht gelegentlich; erfolgreich sind diese Anträge jedoch nur extrem selten. Selbst erfahrene Arbeitsrechtler erleben das nur alle paar Jahre, wenn überhaupt.
Der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber muss dann beantragen, das Arbeitsverhältnis zu beenden und den Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung zu verurteilen. Ohne diesen Antrag spricht das Gericht die Abfindung nicht zu.
Nur in sehr seltenen Fällen wird Abfindungshöhe wird vom Arbeitsgericht festgelegt.
Das Gericht entscheidet dann auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts in gerichtlichen Verfahren, ob (§ 9 KSchG) und in welcher Höhe eine Abfindung (§ 10 KSchG) bei einer Kündigung oder bei Kündigungen in Frage kommen. Diese beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monatsentgelte, bei älteren Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsentgelten.
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Pöppel Rechtsanwälte
Elsastraße 39
22083 Hamburg
Tel.: 040-35704950
Fax: 04035704955
Web: www.ra-poeppel.de
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