Rechtstexte sinnvoll an den Geschäftsablauf anpassen
Grundsätzlich unterliegen Unternehmer in Deutschland sowie auch EU-weit einer Informationspflicht, die auch eine Widerrufsbelehrung beinhaltet. Diese dient dazu, Verbraucher über ihr bestehendes Widerrufsrecht aufzuklären sowie über alles, was hiermit in Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, ein Muster für den Widerruf zur Verfügung zu stellen, welches dem Verbraucher den Widerruf erleichtern soll. Der Kunde kann diese Vorlage des Verkäufers nutzen, kann aber auch ebenso einen eigenen Widerruf verfassen oder diesen telefonisch eindeutig mitteilen, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Im Jahr 2014 wurden die gesetzlichen Regelungen im Fernabsatz weitestgehend angepasst und EU-weit vereinheitlicht, um eine einfacherer und transparentere Grundlage für den Onlinehandel zu schaffen. Hierbei kam es zu deutlichen Veränderungen in Bezug auf den Widerruf, dessen Frist nun 14 Tage ab Wareneingang beträgt, sofern der Kunde ordentlich durch die Widerrufsbelehrung aufgeklärt wurde.
Widerrufsbelehrung versäumt: gilt trotzdem die gesetzliche Frist für den Widerruf?
Wenn der Händler es versäumt hat, seiner Informationspflicht nachzukommen und die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat, gilt die Frist von 14 Tagen ab Wareneingang nicht. Der Kunde hat nun 12 Monate Zeit, seinen Widerruf auszudrücken. Im Gegensatz zur alten Gesetzeslage wurde hier die Frist eindeutig festgelegt. Gemäß dem alten Widerrufsrecht begann die Frist bei fehlender Belehrung erst gar nicht abzulaufen, so dass Verbraucher im Grunde ein dauerhaftes Widerrufsrecht in Anspruch nehmen konnten. Dass die Änderung zugunsten eines säumigen Onlineshop Betreibers oder Händlers getroffen wurde, bedeutet jedoch nicht, dass man in Bezug auf die Widerrufsbelehrung nachlässig sein sollte. Denn grundsätzlich wird nach der neuen Gesetzeslage die Informationspflicht deutlich strenger gehandhabt und es kann durchaus zu Abmahnungen durch den Verbraucherschutz kommen, die zumeist hohe Kosten verursachen.
Gelten die Regelungen in Bezug auf den Widerruf nur für Onlineshops?
Die neuen Regelungen zum Widerruf beziehen sich nicht nur auf Händler, die ihre Waren über den eigenen Onlineshop anbieten, sondern ebenso auch auf Anbieter, die für den Verkauf Marktplätze wie Amazon oder eBay nutzen. Denn auch diese unterliegen ebenso der Informationspflicht. Auch hier muss der Kunde über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden und es ist notwendig, eine Vorlage für den Widerruf anzubieten, die der Kunde nutzen kann. Entsprechende Vorlagen findet man grundsätzlich kostenlos im Internet. Jedoch sollte man beim Herunterladen darauf achten, dass diese aktuell und juristisch geprüft sind. Dies gilt im Besonderen auch für die Widerrufsbelehrung, für die ebenfalls Muster angeboten werden, die jedoch in den meisten Fällen nicht vollumfänglich zum Geschäftsablauf eines Unternehmens passen und somit umfassend modifiziert werden sollten.
Sollten Händler die Modifizierung selbst vornehmen?
Händler können eine solche Modifizierung selbst vornehmen, in den meisten Fällen ist jedoch davon abzuraten. Die Gesetzeslage erweist sich als sehr komplex, so dass es juristischen Laien oft schwerfällt, alle notwendigen Bestandteile der Widerrufsbelehrung zusammenzufassen und eine fehlerlose und lückenlose Widerrufsbelehrung umzusetzen. Ebenso sollte eine selbsterstellte Belehrung anwaltlich oder durch den Händlerschutz geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass diese rechts- und abmahnsicher ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Widerrufsbelehrung eventuell überarbeitet werden muss, wenn es Änderungen in der Gesetzeslage gibt, die entsprechenden Einfluss auf den Widerruf haben.
Händlerschutz Schutzpaket

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