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Wiki zum Rechtsthema Kunstfehler
Informationen zum Kunstfehler
Als Kunstfehler werden im Allgemeinen alle Fehler bezeichnet, die Ärzten im Rahmen der Patientenbehandlung und auch bei der Diagnose unterlaufen können. Diese können zwischen Diagnosefehlern, Fehlern beim Befunden, Beratungsfehlern, Aufklärungsfehlern, Behandlungsfehlern sowie auch Datenschutz- und Dokumentationsfehlern unterschieden werden.
Die Folgen solcher Fehler können schwerwiegende Konsequenzen für den Patienten haben, der sich nachteilig auf ihre Gesundheit, ihr Leben und ihr gesamtes Umfeld auswirkt. Aus diesem Grund wird bei der Tätigkeit von Medizinern, die einen starken Eingriff in den Körper des Menschen darstellt, eine umfassende Sorgfaltspflicht in allen Bereichen vorausgesetzt, die in keinem Fall vernachlässigt oder verletzt werden darf.
Die Folgen solcher Fehler können schwerwiegende Konsequenzen für den Patienten haben, der sich nachteilig auf ihre Gesundheit, ihr Leben und ihr gesamtes Umfeld auswirkt. Aus diesem Grund wird bei der Tätigkeit von Medizinern, die einen starken Eingriff in den Körper des Menschen darstellt, eine umfassende Sorgfaltspflicht in allen Bereichen vorausgesetzt, die in keinem Fall vernachlässigt oder verletzt werden darf.
Grundlage der Verpflichtung zur Sorgfalt im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit
Nicht nur im kaufmännischen Bereich, sondern ebenso auch im medizinischen kommt bei der Behandlung von Patienten zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag zustande, der im Grundsatz den Richtlinien des § 611 BGB entspricht. Dieser Behandlungsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden und besteht auch dann, wenn die Behandlung kostenfrei erfolgt, die Kosten von Dritten getragen werden oder der Patient bewusstlos ist und seine ausdrückliche Zustimmung nicht erteilen kann.
Dieser Vertrag beinhaltet, dass der Arzt sich dem Patienten gegenüber verpflichtet, eine fachgerechte Behandlung durchzuführen. Diese sollte darauf ausgerichtet sein, eine Erkrankung zu lindern oder nach Möglichkeit auch die Heilung herbeizuführen.
Dieser Vertrag beinhaltet, dass der Arzt sich dem Patienten gegenüber verpflichtet, eine fachgerechte Behandlung durchzuführen. Diese sollte darauf ausgerichtet sein, eine Erkrankung zu lindern oder nach Möglichkeit auch die Heilung herbeizuführen.
Verstoß gegen die geschuldete Verpflichtung
Eine Verletzung der im Behandlungsvertrag verankerten Pflichten führt zu einer Schadensersatzpflicht durch den Arzt, die durch dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt wird. Darüber hinaus kann durchaus der Tatbestand der Körperverletzung durch eine Pflichtverletzung und somit einen Behandlungsfehler gegeben sein, der sich strafrechtlich auswirkt. Ebenso hat der Patient Anrecht auf Schmerzensgeld. Der Anspruch muss der Haftpflicht des Arztes gegenüber sowie auch bei gerichtlichen Verfahren begründet sein, so dass an dieser Stelle ein Gutachten notwendig ist.
Man kann allerdings davon ausgehen, dass nur dann ein entsprechender Fehler des Arztes vorliegt, wenn dieser nicht nach den erprobten und wissenschaftlichen belegten Verfahren gehandelt und behandelt hat, ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt und dem Patienten tatsächlich auch ein Schaden daraus entstanden ist. Dieser muss selbstverständlich durch den behandelnden Arzt nachweislich verschuldet sein, wobei die Beweislast grundsätzlich beim Patienten liegt, der seinen Antrag begründen und legitimieren muss.
Man kann allerdings davon ausgehen, dass nur dann ein entsprechender Fehler des Arztes vorliegt, wenn dieser nicht nach den erprobten und wissenschaftlichen belegten Verfahren gehandelt und behandelt hat, ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt und dem Patienten tatsächlich auch ein Schaden daraus entstanden ist. Dieser muss selbstverständlich durch den behandelnden Arzt nachweislich verschuldet sein, wobei die Beweislast grundsätzlich beim Patienten liegt, der seinen Antrag begründen und legitimieren muss.
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