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Wiki zum Rechtsthema Immobilienvermittlung

Informationen zu Immobilienvermittlung
Als Immobilienvermittlung bezeichnet man die Vermittlung einer Immobilie oder eines Grundstücks zum Kauf oder Verkauf sowie zur Vermietung oder Miete durch einen Immobilienmakler. Bei einem solchen Makler handelt es sich zumeist um einen selbständigen Gewerbetreibenden, dessen Haupttätigkeit es ist, Immobilien zum Zwecke des Kaufes oder der Miete zu vermitteln, wofür er eine Provision durch den Käufer oder Verkäufer erhält.

Dies kann abhängig sein von der Art des Auftrages sowie auch dem Land, in dem dieser ausgeführt wird. So kann beispielsweise der Auftrag durch Vermieter oder Verkäufer erfolgen und wird dann auch durch diesen gezahlt, kann aber ebenso auch auf Mieter oder Käufer umgelegt werden. Ebenso ist es möglich, dass auch Mieter oder Käufer eine Immobilienvermittlung in Auftrag geben, wobei die Kosten dann auch von den Auftraggebern getragen werden. Geregelt werden die Rechte und Pflichten von Makler und Auftraggeber durch einen Maklervertrag gemäß §§ 652 ff. BGB.
Maklervertrag und damit einhergehend Besonderheiten
Im Gegensatz zu anderen Vertragsformen beinhaltet ein Vertrag, der zwischen einem Makler und einem Käufer/Mieter oder Verkäufer/Vermieter geschlossen wurde, keine Hauptleistungspflichten der beiden Parteien. Der Makler verpflichtet sich nicht zur erfolgreichen Vermittlung. Der Vertragspartner dagegen muss nur dann die Kosten des Maklerauftrages tragen, wenn es zu einem Kauf- oder Mietvertrag durch die Tätigkeit des Maklers kommt. Die Entstehung des Lohnanspruchs wird durch § 652 BGB geregelt.

Hier heißt es:
  1. wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

  2. Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Unterscheidung der verschiedenen Vertragsarten in Bezug auf die Vermittlung
In Bezug auf Maklerverträge, die mit der Immobilienvermittlung in Zusammenhang stehen, unterscheidet man zwischen drei Vertragsarten: dem einfachen Maklerauftrag, dem qualifizierten Alleinauftrag und dem Alleinauftrag. Der einfache Maklerauftrag verpflichtet diesen nicht zum Tätig werden, wogegen eine Vergütung nur im Erfolgsfall zu zahlen ist, während beim Alleinauftrag nur ein Makler beauftragt wird, der die Pflicht hat, für den Auftraggeber tätig zu werden. Dieser Vertrag wird über einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Der qualifizierte Alleinauftrag beinhaltet individuelle Regelungen zwischen Makler und Auftraggeber.

Verwandte "Immobilienvermittlung" Rechtsbegriffe

Makler- und Immobilienrecht, Eigentümerversammlung, Maklerprovision, Immobilienverkauf, Instandhaltungspflicht, Maklerrecht, Immobilienvermietung, Makler, Maklervertrag
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Immobilienvermittlung - Ihr Immobilienvermittlung Informationstipp

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