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Wiki zum Rechtsthema Gebrauchsmusterrecht

Informationen zu Gebrauchsmusterrecht
Bei dem Gebrauchsmusterrecht handelt es sich um gesetzliche Regelungen, die sich auf das Gebrauchsmuster beziehen und damit auf ein gewerbliches Schutzrecht. Dieses dient dem Schutz technischer Erfindungen und ergänzt das eigentliche Patenrecht, wobei es zur Eintragung eines Gebrauchsmusters für kleinere Alltagserfindungen kommt, die durch das Patentrecht nicht erfasst werden. Die Eintragung als Gebrauchsmuster ist darüber hinaus wesentlich einfacher und kostengünstiger zu erhalten, bietet aber auch größeren Erfindungen einen durchaus wirksamen Schutz, so dass diese Form der Eintragung wesentlich häufiger vorgenommen wird.

Das Gebrauchsmuster schützt Erfindungen, die neu sind, und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Darüber hinaus sollten sie gewerbliche Anwendung finden. Die Schutzvoraussetzungen sowie die Erfindungshöhe werden im Geschmacksmusterrecht allerdings anders gehandhabt, als dies im Patenrecht der Fall ist.
Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Erfindungshöhe
Neuheiten in Bezug auf das Gebrauchsmusterrecht werden durch § 3 GebrMG bestimmt, welches besagt:
  1. »Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

  2. Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann«.
Durch die Gestaltung der Regelungen des Gebrauchsmusterrechtes unterscheidet sich dieses gegenüber dem Patentrecht auch dadurch, dass kein wirklich erfinderischer Schritt vorausgesetzt wird, bzw. lediglich eine kleinere erfinderische Leistung dem Gebrauchsmuster voran gestellt sein muss.
Schutzdauer bei Gebrauchsmustern
Die Schutzdauer bei Gebrauchsmustern beträgt 10 Jahre und beginnt mit der Anmeldung. Allerdings müssen zwischendurch Gebühren für das Weiterbestehen des Schutzes entrichtet werden, um die zahnjährige Schutzfrist auch zu gewährleisten. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind in § 23 GebrMG dargestellt. Hier heißt es:

»Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.

Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
  1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder
  2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird«.

Verwandte "Gebrauchsmusterrecht" Rechtsbegriffe

Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsgesetz, Erfindung, Patentamt, Patentschutz, Erfinder, Nachahmung, Patentanmeldung, Patent, Patentanwalt, Markenzeichen, Copyright, Geschmacksmusterrecht, Lizenzvertrag, Namensrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Gebrauchsmusterrecht - Ihr Gebrauchsmusterrecht Informationstipp

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