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Wiki zum Rechtsthema Ehegattenunterhalt

Informationen zum Ehegattenunterhalt
Als Ehegattenunterhalt wird die Unterhaltspflicht eines Ehepartners dem Ehegatten gegenüber bezeichnet, der in verschiedener Weise zum Tragen kommen kann. So gibt es zum einen den Ehegattenunterhalt nach Trennung, auch als Trennungsunterhalt bezeichnet, den Geschiedenenunterhalt, der nach der Scheidung gezahlt werden muss, und den Unterhalt nach Lebenspartnerschaftsgesetz, welcher sich ebenfalls in den Unterhalt nach Trennung und Scheidung unterteilen lässt und rechtlich ebenso behandelt wird wie der Geschiedenen- und Trennungsunterhalt.

Die Regelungen zwischen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt weisen allerdings einige Unterschiede auf. Generell sind beide Unterhaltsformen allerdings nachrangig, wenn gegenüber Kindern eine Unterhaltspflicht besteht. Das Maß des Unterhalts für Ehegatten begründet sich auf § 1578 BGB. Dieser besagt wie folgt:
  1. »Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

  2. Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

  3. Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit«.
Der Trennungsunterhalt
Die Trennungsunterhaltsverpflichtung tritt ab dem Zeitpunkt ein, an dem Eheleute sich offiziell trennen. Er begründet sich auf § 1361 BGB, wobei die Begriffsbestimmung »Getrenntleben« durch § 1567 BGB geregelt wird.
  1. »Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht«.
Der Unterhalt wird nach dem Einkommen des zahlungspflichten Ehegatten bestimmt.
Der Unterhalt für Geschiedene wird erst nach rechtsgültiger Ehescheidung gezahlt, wobei hier sehr strenge Kriterien zu beachten sind. Der Unterhaltsanspruch kann demnach auch eingeschränkt werden, wenn die notwendige Eigenverantwortung des unterhaltsberechtigten Ehegatten fehlt, der wiederum verpflichtet ist, einer angemessenen Tätigkeit nach der Scheidung nachzugehen, um sein Leben zu finanzieren. Ebenso kann es auch zu einer Verwirkung des Unterhalts kommen.

Im Rahmen der Scheidung kann ggf. auch ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht festgehalten werden, die besagt, dass auch im Notfall der geschiedene Ehegatte nicht für den anderen zahlen muss, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, die den Unterhaltsverzicht außer Kraft setzen.

Verwandte "Ehegattenunterhalt" Rechtsbegriffe

Unterhaltsrecht, Düsseldorfer Tabelle, Kindesunterhalt, Unterhaltsberechnung, Trennungsunterhalt, Unterhaltsreform, Elternunterhalt, Unterhalt
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Ehegattenunterhalt - Ihr Ehegattenunterhalt Informationstipp

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