AGBs grundsätzlich inhaltlich prüfen
Die AGB eines Unternehmens beinhalten alle notwendigen Bedingungen, die mit einem Vertragsabschluss in Zusammenhang stehen und über die das Unternehmen einen Verbraucher bereits im Vorfeld informieren muss. Daher ist es auch wichtig, dass die Bestandteile der AGB mit den gesetzlichen Regelungen verglichen werden und für den Verbraucher ersichtlich ist, dass sie Teil des Vertrages sind, indem bestimmte Regelungen dargestellt sind, die mit Abschluss des Vertrages akzeptiert werden. Klauseln, die rechts- oder auch wettbewerbswidrig sind, sind ungültig und müssen vom Vertragspartner nicht anerkannt werden. Allerdings kann es wegen etwaiger falscher oder gesetzeswidriger Regelungen durchaus dazu kommen, dass eine Abmahnung durch Mitbewerber ausgesprochen wird. AGBs werden grundsätzlich immer von Verkäufern benötigt, ganz gleich ob diese durch das Betreiben eines eigenen Onlineshop Systems oder auch über Onlinemarktplätze wie Amazon und eBay am Onlinehandel teilnehmen. Dasselbe gilt auch bei gewerblichen Käufen über einen Anzeigenmarkt und somit immer dann, wenn ein Kaufvertrag zwischen Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen werden. Die AGBs sind nicht selten Stein des Anstoßes und ziehen eine Vielzahl von Abmahnungen nach sich. Daher ist immer darauf zu achten, dass alle Klauseln den geltenden Gesetzen entsprechen.
Sind die AGBs grundsätzlich immer ein Bestandteil des Kaufvertrages?
Die AGB sind nicht selbstverständlich Teil des eigenetlichen Vertrages, sondern es muss eine Vereinbarung bestehen, dass die allgemeine Geschäftsbedingungen in Bezug auf den Vertrag zu beachten sind. Man nennt dies auch Einbeziehungsvereinbarung. Diese muss vom Verbraucher anerkannt werden. Die AGBs müssen vor Vertragsabschluss bekannt sein und demnach dem Käufer so vorgelegt werden, dass er Zeit hat, sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen. Ob der Käufer dies letztendlich auch tut, obliegt seiner eigenen Entscheidung. Nicht erlaubt ist es allerdings, die AGB erst nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Dies bedeutet beim Handeln über einen Onlineshop, dass Käufer die Möglichkeit haben, die AGBs einzusehen, indem sie beispielsweise einem Button oder Link folgen und die AGB dort einsehen und abspeichern können. Mehr Infos gibt es beim Händlerschutz.
Was sollte man in den AGB vermeiden?
Grundsätzlich sollten AGB so verfasst sein, dass die verständlich sind und den Verbraucher nicht in unangemessener Weise benachteiligen. So ist es beispielsweise unzulässig, dass Verkäufer in die AGB Muster einfügen, dass bei einem weiteren Kaufvertrag lediglich auf die bereits beim ersten Einkauf ausgehändigten AGB verwiesen wird und diese dann trotzdem weiterhin gültig sind. Auch unverbindliche Lieferzeiten wurden von unterschiedlichen Gerichten als nicht zulässig empfunden. Eine weitere ungültige Klausel ist der Liefervorbehalt des Verkäufers, der sich auch dahingehend erstreckt, dass Ersatzartikel geliefert werden, deren Qualität und Preis gleichwertig sind. Zu vermeiden sind darüber hinaus auch Regelungen, die die Inanspruchnahme des Widerrufsrechts erschweren, beispielsweise durch den Passus, dass Produkte lediglich in der originalen Verpackung zurückgesendet werden dürfen oder ein nicht ausreichend frankiertes Paket nicht durch den Verkäufer angenommen wird. Unzulässig ist auch das Gutschreiben von Rückerstattungen als Gutschein, da es den Verbraucher zum erneuten Einkaufen beim entsprechenden Händler zwingt. Hier liegt im Allgemeinen eine Wettbewerbswidrigkeit vor, die durch eine Abmahnung geahndet werden kann. Ebenfalls zu vermeiden ist das Verändern von gesetzlichen Fristen, beispielsweise in Bezug auf die Widerrufsfrist. Vorsicht sollte auch bei der Nutzung von Muster AGB geboten sein, die kostenlos als Vorlage angeboten werden. Denn auch hier findet sich hin und wieder rechtswidrige Klauseln.
Händlerschutz Schutzpaket

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