Auf die Angaben Impressum kann man im Onlinehandel nicht verzichten
Unternehmer, die sich am Onlinehandel beteiligen, sei es durch einen eigenen Onlineshop oder die gewerbliche Nutzung von Plattformen wie eBay und Amazon, sind im Rahmen der Informationspflicht verpflichtet, Verbrauchern weitreichende Informationen in Form eines Impressums zur Verfügung zu stellen. Hierbei gibt es konkrete Angaben darüber, was in einem Impressum enthalten sein sollte, wie es darzustellen ist und was Unternehmer und Webseitenbetreiber bei der Integration in die eigene Webseite zu beachten haben.
Angaben Impressum: welche Rechtsgrundlage besteht?
Die Regelungen in Bezug auf das Impressum und werden durch § 5 TMG dargelegt. Diese Gesetzesgrundlage bestimmt, welche Angaben im Impressum enthalten sein müssen. Darunter Angaben wie Name und Adresse bzw. Unternehmenssitz, etwaige Einträge in das Handelsregister sowie auch Kommunikationsmöglichkeiten, wobei das Gesetz den Webseitenbetreiber auch zur Angabe der E-Mail-Adresse verpflichtet. Überdies ist festgelegt, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ ist, wodurch die Möglichkeiten der Darstellung und Integration in die eigene Webseite, den Onlineshop oder die Händlerseite deutlich eingeschränkt ist. Gewerbetreibende, die sich am Onlinehandel beteiligen können nicht frei bestimmen, wo sie das Impressum auf der Webseite unterbringen, sondern müssen eine möglichst eigenen Seite dafür erstellen, die über einen gut sichtbaren Link, der klar auf das Impressum verweist, gekennzeichnet sein muss. Ebenso muss das Impressum ggf. kopiert und gespeichert werden können. Die Darstellung als PDF Datei oder in einem anderen Format ist nicht zulässig, da das Gesetz im Grunde durch den Begriff unmittelbar bestimmt, dass es Verbrauchern nicht zuzumuten ist, das Impressum erst nach Herunterladen und Nutzen einer eigenen Software darstellen zu können.
Was passiert wenn Unternehmer auf die Angaben Impressum verzichten?
Da ein fehlendes Impressum und damit ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG als Ordnungswidrigkeit gewertet wird, kann dieser Umstand entsprechend § 16, 2 Nr. 1, 2 TMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Daher sollte man keinesfalls nachlässig sein, was die Erstellung und Bereitstellung eines Impressums betrifft. Ebenso bestimmt auch § 3 UKlaG, dass Berechtigten ein Unterlassungsanspruch zusteht, den sie beispielsweise mit Hilfe einer Abmahnung und strafbewährten Unterlassungserklärung geltend machen können. Dies kann ggf. auch zu einer Klage führen oder der Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung und ist ebenfalls mit hohen Kosten für den Unternehmer verbunden, welche insbesondere kleinere Betriebe durchaus die Existenzgrundlage kosten können. Im Gegensatz zu den früheren Regelungen im Fernabsatzrecht, sind die Informationspflichten weitestgehend verschärft worden, um etwaigen Abmahnwellen Einhalt zu gebieten und mehr Transparenz im Onlinehandel zu schaffen.
Impressumgestaltung sicher umsetzen: wie kann man vorgehen?
Bei der Gestaltung des Impressums sind grundsätzlich alle Regelungen des § 5 TMG zu beachten. Dies stellt für Unternehmer oft ein Problem dar. Eine einfache Lösung bieten Muster, die kostenlos als Vorlage für die Erstellung des Impressums verwendet werden können. Rechtssichere Muster oder Impressums Beispiele beinhalten teilweise auch ein Informationsblatt, was die notwendigen Angaben aufschlüsselt und dabei hilft, eine rechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten. Ebenfalls hilfreich kann auch eine Impressum Vorlage oder ein Impressum Generator sein, bei dem lediglich die entsprechenden Daten angegeben werden müssen, so dass das Impressum automatisch erstellt werden kann. Ein Service wie der Händlerschutz hilft Ihnen das Impressum auf Ihr Unternehmen anzupassen.
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