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Gesetz - ABBergV
Allgemeine Bundesbergverordnung
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Eingangsformel
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§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung
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§ 2 Allgemeine Pflichten
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§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
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§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer
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§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen
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§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung
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§ 7 Schriftliche Anweisungen
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§ 8 Übertragung von Arbeiten
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§ 9 Arbeitsfreigabe
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§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren
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§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen
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§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen
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§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung
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§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung
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§ 15 Untertägige Arbeitsstätten
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§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten
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§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
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§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
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§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
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§ 20 Präventivmedizinische Überwachung
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§ 21 Pflichten der Beschäftigten
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§ 22 Rechte der Beschäftigten
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§ 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen
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§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit
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§ 24 Ordnungswidrigkeiten
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§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
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§ 26 Inkrafttreten
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Schlußformel
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Anhang 1 (zu den §§ 11 und 12)
Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
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Anhang 2 (zu § 12)
Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
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Anhang 3 (zu § 13)
Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer
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Anhang 4 (zu § 19)
Anforderungen an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (Mindestvorschriften)
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Anhang 5 (zu § 22a Abs. 2)
Abfallbewirtschaftungsplan
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Anhang 6 (zu § 22a Abs. 3 Satz 1)
Zusätzliche Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen
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Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4)
Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
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