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Gesetz - AnzV
Anzeigenverordnung - AnzV
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Eingangsformel
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§ 1 Einreichungsverfahren
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§ 2 (weggefallen)
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§ 3 Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 und Abs. 4b Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes (nicht realisierte Reserven, Sachverständigenausschuss)
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§ 4 Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (Abzugskredite)
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§ 5 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (Personelle Veränderungen)
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§ 6 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)
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§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
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§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen und passivische enge Verbindungen)
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§ 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)
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§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten)
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§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter)
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§ 12 Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
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§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
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§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
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§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
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§ 16 Anzeigen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3, sowie nach § 24 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes (Anzeigepflichten für Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
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§ 16a Übergangsvorschrift
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§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Anlage 1 (weggefallen)
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)
Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG
(Nicht realisierte Reserven)
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Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1)
Aktivische Beteiligungsanzeige
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Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1)
Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen
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Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2)
Passivische Beteiligungsanzeige
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Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1)
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
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Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2)
Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)
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