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Ratgeber zum Thema Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Haben gekündigte Mitarbeiter Recht auf Zeit für ihre Jobsuche?
17.02.2024 | Arbeitsrecht
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Sich noch im alten Arbeitsverhältnis befinden, aber trotzdem ausreichend Zeit für die Suche nach einem neuen Job haben? Ja, das ist gesetzlich sogar vorgeschrieben. Läuft ein Beschäftigungsverhältnis aus, muss dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber für die Stellensuche entsprechend Zeit eingeräumt werden − allerdings mit Einschränkungen.

Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall die Chance haben, nach Beendigung seines alten Arbeitsverhältnisses unmittelbar eine neue Stelle anzutreten, damit er seinen Lebensunterhalt weiterhin finanzieren kann.

Doch wie gestaltet sich die Rechtslage in diesem Zusammenhang eigentlich im Detail? Dies erklärt der folgende Beitrag.

Ausnahme: Kurzfristige Dienstverhältnisse

Dass der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, Zeit eingeräumt zu bekommen, um sich auf neue Jobs zu bewerben, ergibt sich aus dem Paragrafen 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dessen Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Arbeits- und Dienstverhältnisse.

Allerdings muss dabei die Voraussetzung erfüllt werden, dass ein dauerhaftes Dienstverhältnis vorliegt. Die sogenannte Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht ist daher nicht bei kurzzeitigen Dienstverhältnissen gültig. Ausnahmen bestehen außerdem in Aushilfsjobs oder befristeten Probearbeitszeit-Verhältnissen. Liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, besteht für den Arbeitnehmer jedoch immer ein Anspruch auf die Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht, auch wenn die Kündigung in der Probezeit erfolgt oder Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende betrifft.

Sobald die Kündigung ausgesprochen wird, entsteht der Freistellungsanspruch zur Jobsuche. Dabei ist es irrelevant, von welcher Seite die Kündigung erfolgt ist. Zwar wird es in dem Paragrafen 629 nicht explizit geäußert, allerdings findet seine Anwendung auch in Fällen statt, in denen ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung endet.

Kooperation des Arbeitgebers ist vorgeschrieben

Jedoch muss die freie Zeit, um nach einer neuen Stelle zu suchen, von dem Arbeitnehmer bei seinem Noch-Arbeitgeber rechtzeitig angefordert werden. Er muss zudem die voraussichtliche Dauer und den genauen Grund für die gewünschte Freistellung angeben.

Die Pflicht des Arbeitgebers besteht dann darin, entsprechend zu kooperieren. Er muss den Arbeitnehmer jedoch nur für die Zeit freistellen, die für ein Bewerbungsgespräch benötigt wird. Normalerweise beträgt diese Zeit mehrere Stunden, wenn das Gespräch ortsnah stattfindet. Falls eine größere räumliche Entfernung zu dem potentiellen neuen Arbeitgeber besteht, beispielsweise bei einer Bewerbung auf Jobangebote in München, obwohl die alte Stelle in Hamburg liegt, ist eine bezahlte Freistellung von einem Tag gängig.

Verweigern kann der Arbeitgeber die Freistellung für einen Bewerbungstermin nicht ohne Weiteres. Dennoch ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten: Ein Recht auf Selbstbeurlaubung steht dem Mitarbeiter ebenfalls nicht zu. So muss er unter Umständen Unterstützung durch das Arbeitsgericht in Anspruch nehmen, falls sich sein Arbeitgeber weigert, seiner Pflicht nachzukommen.

Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruches

Für den betroffenen Mitarbeiter besteht weiterhin ein Anspruch auf Vergütung, wenn dieser freigestellt wird und von seiner Arbeit so für eine unerhebliche Zeit fernbleibt. Allerdings lässt sich die Aufrechterhaltung der Vergütung für die jeweilige Zeit sowohl kollektiv- als auch einzelvertraglich regeln. Dies betrifft jedoch nicht die Freistellung an sich. Bei dieser kommt es lediglich auf ihre Häufigkeit, ihre Dauer und ihre Zeit an.

Für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollten beide Parteien demnach auch einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Falls der Arbeitgeber nach den Regelungen seines Arbeitsvertrages keinen Lohn für die Zeit der Freistellung erhält, tritt ein Verdienstausfall ein. Dieser muss dann von dem potentiellen neuen Arbeitgeber, der zum Bewerbungsgespräch einlädt, erstattet werden.

Arbeitsrecht: Haben gekündigte Mitarbeiter Recht auf Zeit für ihre Jobsuche?

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