beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
© OpenStreetMap und Mitwirkende, CC-BY-SA
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Kontaktdaten
Sprachen:
Deutsch
Rechtsgebiete:
Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Grundstück- und Immobilienrecht, Kaufrecht, Makler- und Immobilienrecht, Marken- und Urheberrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Musikrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Reiserecht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Schulrecht, Sportrecht, Vaterschaftsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Besitzstörung
Vom 15.08.2014 | Frage zum Thema Zivilrecht
Herr G. parkt wiederholt auf unserem Grundstück (Teilfläche/Zufahrt). Die Polizei schreitet nicht ein, weil es sich hierbei um ein Privatgrundstück handelt. Der Besitzstörer stört sich nicht daran, wenn er von uns wiederholt aufgefordert wird das Grundstück zu verlassen oder dort nicht mehr zu parken.
Die Ex- oder noch Ehefrau des Hinterliegergrundstückes stört sich gleichfalls nicht daran und fordert ihn nicht auf, dies zu unterlassen.
Heute parkte er wieder auf unserem Grundstück. Leider konnte ich heute kein Foto erstellen, weil ich dies zu spät gesehen habe. Ansonsten existieren bereits Fotos. Störungen durch Besucher des Hinterliegergrundstückes existieren seit dem Einzug im Mai 2014 der jetzigen Mieterin Frau G.
Da ich keine Ahnung habe, was ein Anwaltsschreiben kosten wird, bitte ich um Mitteilung der tatsächlichen Kosten. Das Gebot kann ich nicht einschätzen.
Bitte fordern Sie Herrn G. auf, das Betreten oder Beparken zukünftig zu unterlassen. Und die Mieterin des Hinterliegergründstücks auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Besucher nicht mehr auf unserem Grundstück parken.
Mit freundlichem Gruß und Dank
U. S.
Die Ex- oder noch Ehefrau des Hinterliegergrundstückes stört sich gleichfalls nicht daran und fordert ihn nicht auf, dies zu unterlassen.
Heute parkte er wieder auf unserem Grundstück. Leider konnte ich heute kein Foto erstellen, weil ich dies zu spät gesehen habe. Ansonsten existieren bereits Fotos. Störungen durch Besucher des Hinterliegergrundstückes existieren seit dem Einzug im Mai 2014 der jetzigen Mieterin Frau G.
Da ich keine Ahnung habe, was ein Anwaltsschreiben kosten wird, bitte ich um Mitteilung der tatsächlichen Kosten. Das Gebot kann ich nicht einschätzen.
Bitte fordern Sie Herrn G. auf, das Betreten oder Beparken zukünftig zu unterlassen. Und die Mieterin des Hinterliegergründstücks auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Besucher nicht mehr auf unserem Grundstück parken.
Mit freundlichem Gruß und Dank
U. S.
Sie suchen kompetente Rechtsberatung?
Weitere Fragen zum Thema Zivilrecht
Reifenkauf über eBay-Kleinanzeigen von privat ... vom 12.01.2015
Mahnverfahren und Forderungen vom 06.10.2014
Besitzstörung vom 15.08.2014
Schreiben an die Fifa vom 30.04.2014
Üble Nachrede vom 03.03.2014
Zahlungsvereinbarung mit einen Baustoffhändle ... vom 01.09.2013
Auskunftei - Eintrag löschen vom 13.08.2013








