beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Kontaktdaten
Sprachen:
Deutsch
Rechtsgebiete:
Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Grundstück- und Immobilienrecht, Kaufrecht, Makler- und Immobilienrecht, Marken- und Urheberrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Musikrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Reiserecht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Schulrecht, Sportrecht, Vaterschaftsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Sachmangel gem. §§ 434, 437 BGB, wohlmöglich sogar arg. Täusch.
Vom 02.02.2015 | Frage zum Thema Allgemeines Vertragsrecht
Guten Tag,
der Sachverhalt ist ein relativ simpler:
Ich habe auf der Platform Ebay.de ein Mobiltelefon von privat ersteigert.
Die Sache wurde als "neuwertig" beschrieben. (Die komplette Produktbeschreibung können sie über den Link am Ende dieser Nachricht einsehen.)
In Wahrheit ist das Gerät eindeutig gebraucht, hat Abnutzungsspuren und Kratzer auf dem Display. Der Verkäufer hatte in der Auktion eine Rücknahme akzeptiert, im Nachhinein möchte er davon nun aber nichts mehr wissen.
Folglich habe ich dem Verkäufer gem. § 437 BGB eine Frist zur Nacherfüllung per Einschreiben gesetzt, diese betrug 10 Tage und lief am 30.01.2015 aus.
Der Verkäufer hat von Anfang an eine Kommunikation verweigert, das Einschreiben wurde von ihm weder angenommen, noch von der Post abgeholt.
Die Streitsumme beträgt nur 58€ + 7€ Versand und die Aufwendungen für das Einschreiben, aber mich stört prinzipiell das Verhalten des Verkäufers.
Über Ebay habe ich alle möglichen Schritte vorgenommen, der Verkäufer reagiert nicht auf Nachrichten.
Meiner Meinung nach, ist die Rechtslage sehr eindeutig, ich bin aber nicht in der Lage meinen Anspruch geltend zu machen.
Ich möchte kein neues Handy, sondern nur noch den Kaufpreis etc. zurück.
Mit freundlichen Grüßen, Mirko Tuchel
Auktion:
http://www.ebay.de/itm/Nokia-Lumia-530-Dual-SIM-4-GB-Schwarz-Smartphone-Windows-Phone-NEU-/141534856291?ssPageName=STRK%3AMEBIDX%3AIT&_trksid=p2047675.l2557&nma=true&si=7fthP26HnAs1LK%252B3cEParoXYtPw%253D&orig_cvip=true&rt=nc
der Sachverhalt ist ein relativ simpler:
Ich habe auf der Platform Ebay.de ein Mobiltelefon von privat ersteigert.
Die Sache wurde als "neuwertig" beschrieben. (Die komplette Produktbeschreibung können sie über den Link am Ende dieser Nachricht einsehen.)
In Wahrheit ist das Gerät eindeutig gebraucht, hat Abnutzungsspuren und Kratzer auf dem Display. Der Verkäufer hatte in der Auktion eine Rücknahme akzeptiert, im Nachhinein möchte er davon nun aber nichts mehr wissen.
Folglich habe ich dem Verkäufer gem. § 437 BGB eine Frist zur Nacherfüllung per Einschreiben gesetzt, diese betrug 10 Tage und lief am 30.01.2015 aus.
Der Verkäufer hat von Anfang an eine Kommunikation verweigert, das Einschreiben wurde von ihm weder angenommen, noch von der Post abgeholt.
Die Streitsumme beträgt nur 58€ + 7€ Versand und die Aufwendungen für das Einschreiben, aber mich stört prinzipiell das Verhalten des Verkäufers.
Über Ebay habe ich alle möglichen Schritte vorgenommen, der Verkäufer reagiert nicht auf Nachrichten.
Meiner Meinung nach, ist die Rechtslage sehr eindeutig, ich bin aber nicht in der Lage meinen Anspruch geltend zu machen.
Ich möchte kein neues Handy, sondern nur noch den Kaufpreis etc. zurück.
Mit freundlichen Grüßen, Mirko Tuchel
Auktion:
http://www.ebay.de/itm/Nokia-Lumia-530-Dual-SIM-4-GB-Schwarz-Smartphone-Windows-Phone-NEU-/141534856291?ssPageName=STRK%3AMEBIDX%3AIT&_trksid=p2047675.l2557&nma=true&si=7fthP26HnAs1LK%252B3cEParoXYtPw%253D&orig_cvip=true&rt=nc
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